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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

20.   Dekontaminationsplätze

20.1   Personendekontamination

Die Dekontamination von Personen erfolgt in der Regel in Notfallstationen (Nr. 21).

20.2   Dekontamination von Einsatzfahrzeugen und -geräten

1Für die Dekontamination der Einsatzfahrzeuge und -geräte sind in der Außenzone in einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern mehrere geeignete Waschstraßen zu erfassen. 2Ergänzend sind für die Dekontamination größerer Fahrzeuge an geeigneten Örtlichkeiten sogenannte „Dekontaminationsplätze“ einzurichten. 3Im Benehmen mit der Wasserwirtschaft ist hierfür unter Berücksichtigung einer günstigen Verkehrsanbindung in den vier Himmelsrichtungen in der Außenzone mindestens jeweils ein geeignetes Objekt in einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zu erkunden. 4Da an diesen Stellen auch radioaktive Abfälle (radioaktives Abwasser, feste Abfälle usw.) anfallen, sind Dekontaminationsplätze nur in Gebieten vorzusehen, die aus Gründen des Gewässerschutzes unbedenklich sind. 5Wasserschutzgebiete sind in den Einsatzkarten der FüGK als Sperrgebiete für Dekontaminationsplätze zu hinterlegen. 6Die notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung sind durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu erfassen.