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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

23.   Katastrophenschutzübungen

1Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der für Notfallschutzmaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen einzusetzenden Kräfte ist eine regelmäßige Aus- und Fortbildung erforderlich. 2Unter Beteiligung aller hierfür vorgesehenen Kräfte sind durchzuführen:

23.1   Notfallstationsübungen

1Einrichtung und probeweise Inbetriebnahme von Notfallstationen in den dafür vorgesehenen Objekten. 2Einzubeziehen sind die Bayerischen Notfallstationseinheiten. 3Für die Durchführung der Übungen ist die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) zuständig. 4Das LfU und die staatlichen Feuerwehrschulen unterstützen nach Möglichkeit bei der Planung bzw. Durchführung.

23.2   Mess- und Probenahmeübungen

Die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) hat Mess- und Probenahmeübungen in Zusammenarbeit mit dem LfU und den staatlichen Feuerwehrschulen durchzuführen, bei denen der Aufbau einer Messleitstelle, einer Probensammelstelle sowie der Einsatz der der kerntechnischen Anlage direkt zugeordneten CBRN-ErkW geübt wird.

23.3   Planbesprechung

1Planbesprechungen sind immer dann durchzuführen, wenn die nukleare Katastrophenschutzplanung wesentlich geändert wird, wobei hier auch Besprechungen mit nur einem Teil der betroffenen Behörden, Dienststellen und Organisationen infrage kommen. 2Die Beurteilung, wann demnach Planbesprechungen erforderlich sind, obliegt der einsatzleitenden Regierung (Nr. 4.3.1.2).

23.4   Stabsrahmenübungen

Zur Schulung der Mitglieder der FüGK der zuständigen Katastrophenschutzbehörden, zur Erprobung der Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Dienststellen und Organisationen (einschließlich benachbarter bayerischer und außerbayerischer Stellen) und zur Überprüfung der Kommunikationswege sind Stabsrahmenübungen durchzuführen.

23.5   Übungsszenarien

1Für Notfallstationsübungen (Nr. 23.1) und Stabsrahmenübungen (Nr. 23.4) sind als Ausgangslage hypothetische Unfälle in der kerntechnischen Anlage mit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die unmittelbare Umgebung zugrunde zu legen. 2Dabei ist der gedachte Schadensverlauf unabhängig von Anlagenkriterien so zu gestalten, dass die Alarmmaßnahmen 1 und 2 der Alarmstufe Katastrophenalarm (vergleiche Nr. 3.10 der Rahmenempfehlungen) behandelt werden können. 3Das erforderliche Szenario wird vom LfU auf Anforderung ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt.

23.6   Zuständigkeit für die Vorbereitung, Organisation und Auswertung der Übungen

1Die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) ist für die Organisation und Auswertung der Übungen nach den Nrn. 23.1 bis 23.4 bei Kernkraftwerken zuständig. 2Abweichend hiervon ist beim FRM II die Regierung von Oberbayern für die Organisation der Übungen nach den Nrn. 23.1 und 23.2 und das Landratsamt München für die Organisation der Übungen nach den Nrn. 23.3 und 23.4 zuständig. 3Das StMI und die Katastrophenschutzbehörden, die einen objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan nach diesen Richtlinien zu erstellen haben, sind in die Vorbereitungen miteinzubeziehen. 4Diese Behörden haben die Übungsvorbereitungen nach ihren Möglichkeiten und Zuständigkeiten zu unterstützen. 5Dies gilt auch für Katastrophenschutzbehörden, die für die Notfallstationseinheiten und Notfallstationsobjekte und Verteilstellen zuständig sind.

23.7   Übungsrhythmus

Den Mindest-Übungsrhythmus zur Durchführung von Übungen nach den Nrn. 23.1, 23.2 und 23.4 legt die Anlage 8 fest.