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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

21.   Notfallstationen

21.1   Zweck der Notfallstationen

1Die Einrichtung und Inbetriebnahme von Notfallstationen ist erforderlich, wenn nach einem kerntechnischen Unfall durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe zu besorgen ist, dass eine größere Anzahl von Personen kontaminiert ist oder kann erfolgen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse bei der Bevölkerung aus dem Gefahrenbereich zur Abschätzung der Strahlenexposition besteht. 2Die alarmplanmäßige Erfassung und Vorbereitung von Notfallstationen soll eine schnellstmögliche Inbetriebnahme sicherstellen, um zu vermeiden, dass betroffene Personen kontaminiert und ohne eine Abschätzung der Strahlenexposition sowie die Feststellung eines etwaigen weiteren medizinischen Behandlungsbedarfs in die Aufnahmegebiete evakuiert werden (siehe auch Anlage 6).

21.2   Vorzuplanende Notfallstationsobjekte

1Für die Einrichtung und den Betrieb von Notfallstationen sind bei Kernkraftwerken in den vier Himmelsrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten jeweils fünf bis sieben geeignete Objekte in der Nähe der geplanten Evakuierungsstraßen (Nr. 19.2.10) vorzusehen, davon
ein Objekt in der Mittelzone (5 bis 20 Kilometer),
mindestens vier außerhalb der Mittelzone in einer Entfernung von 40 bis 60 Kilometern.
2Für den FRM II sind davon abweichend drei Objekte in verschiedenen Windrichtungen mindestens in einer Entfernung von 3 Kilometern zur Anlage vorzusehen. 3Als geeignete Objekte kommen vor allem Anlagen in Betracht, die über eine günstige Verkehrsanbindung und ausreichend Parkplätze verfügen. 4Geeignet sind Gebäude mit einer Vielzahl von ebenerdigen Räumen und Duschen, z.B. Turnhallen, Schwimmbäder, Schulen, Heime und ähnliche Einrichtungen.

21.3   Notfallstationseinheiten

1Zur Besetzung der Notfallstationsobjekte stehen in Bayern Notfallstationseinheiten zur Verfügung. 2Darüber hinaus können weitere Notfallstationseinheiten aus anderen Bundesländern angefordert werden. 3Soweit zeitlich möglich, sollen zur Besetzung der Notfallstationsobjekte überregionale Notfallstationseinheiten angefordert werden, um die örtlich vorhandenen Kräfte von dieser Aufgabe freizustellen. 4Dies ist entsprechend vorzuplanen.

21.4   Modell Notfallstation Bayern

Das Nähere zu den Anforderungen an Notfallstationsobjekte sowie zur Aufstellung und Ausstattung der bayerischen Notfallstationseinheiten regelt das Modell Notfallstation Bayern.