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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

6.   Vorbereitung von Alarmmaßnahmen

1Im Rahmen der planmäßigen Vorbereitung der Alarmmaßnahmen nach Nr. 3.10 der Rahmenempfehlungen sind die betroffenen Behörden, Dienststellen und Organisationen und – soweit erforderlich – private Stellen zu beteiligen. 2Die in den Alarmstufen „Katastrophenalarm“, „Katastrophenalarm/Schnell ablaufendes Ereignis“ und „Voralarm“ nach den Nrn. 3.9.1, 3.10.1, 3.10.2 und 4.2 der Rahmenempfehlungen jeweils vorzubereitenden und im Einsatzfall in Erwägung zu ziehenden Alarmmaßnahmen 1 und 2 sind in einem Maßnahmenkatalog, bezogen auf die jeweilige Alarmstufe, zusammenzufassen. 3Soweit möglich, sind die Texte von Alarmierungsmeldungen, Lautsprecher- und Rundfunkdurchsagen, Anordnungen, Hinweisen und Mitteilungen an andere Stellen als Auftragsblätter vorzubereiten. 4Die bei einem schnell ablaufenden Ereignis erforderlichen Sofortmaßnahmen sind soweit möglich so vorzuplanen, dass die zuständige Integrierte Leitstelle diese Maßnahmen, nach entsprechender Veranlassung durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1), selbstständig auslösen kann. 5Bei der Planung der Alarmmaßnahmen sind insbesondere Betriebe im Sinne des Art. 3a BayKSG zur Vermeidung etwaiger Dominoeffekte zu berücksichtigen.