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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

3. Maßnahmen des Betreibers der kerntechnischen Anlage

3.1 Unterstützung bei Planung, Ausbildung und Übungen

1Neben der Meldepflicht bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 51 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist der Betreiber einer kerntechnischen Anlage gemäß § 53 Abs. 2 StrlSchV unter anderem verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Planung von Notfallschutzmaßnahmen umfassend zu beraten. 2Bei Katastrophenschutzübungen (siehe Nr. 23) wirkt er auf Anforderung der zuständigen Katastrophenschutzbehörden oder des StMUV mit.

3.2 Infobroschüren für Anwohner

1Der Betreiber ist gemäß § 53 Abs. 5 StrlSchV verpflichtet, die Bevölkerung, die von einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die Katastrophenschutzplanungen der Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. 2Die entsprechende Information muss jedermann zugänglich gemacht werden. 3Die Art und Weise der Information ist vom Betreiber mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. 4Das StMI koordiniert für alle bayerischen Kernkraftwerke die Abstimmung mit den Betreibern. 5Die Regierung von Oberbayern stimmt zusammen mit dem Landratsamt München die entsprechende Information für den Forschungsreaktor FRM II mit dem Betreiber ab.

3.3 Innerbetrieblicher Alarmplan

1Die vom Betreiber gemäß § 53 Abs. 1 StrlSchV bei Unfällen und Störfällen für die Gefahrenabwehr innerhalb des Kontrollbereichs und des betrieblichen Überwachungsbereichs zu veranlassenden Maßnahmen sind in einem sogenannten „Innerbetrieblichen Alarmplan“ (Alarmordnung) zusammengefasst. 2Dieser regelt insbesondere, welche Sofortmaßnahmen Werksangehörige bei drohender Gefahr und bei bereits eingetretenen Störfällen oder Unfällen durchzuführen haben. 3Festgelegt ist dort ferner die Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Maßgabe des Katastrophenschutz-Sonderplans.

3.4 Alarmierungsweg

1Die Alarm- und Meldewege sowie die Funktionsfähigkeit der hierfür vorgesehenen Kommunikationsmittel auch in den Notsteueranlagen des Betreibers sind wiederkehrend vom Betreiber zu prüfen (siehe Empfehlung der Strahlenschutzkommission und der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) – Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken – in der jeweils geltenden Fassung1). 2Die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unterstützen den Betreiber im Benehmen mit der Polizei und den zuständigen Integrierten Leitstellen bei der regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der externen Alarmierung.

3.5 Weitere Aufgaben des Betreibers

Die übrigen Aufgaben des Betreibers im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden ergeben sich aus Nr. 2 der Rahmenempfehlungen.

1 [Amtl. Anm.:] SSK und RSK: Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken, 21. Oktober 2014.