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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

5. Alarmstufen

Die Rahmenempfehlungen sehen folgende Alarmstufen vor (vergleiche Alarmstufen Nr. 3.8 der Rahmenempfehlungen):

5.1 Voralarm

1Voralarm wird ausgelöst, wenn bei einem Ereignis in der kerntechnischen Anlage bisher noch keine oder nur eine im Vergleich zu den Auslösekriterien für den Katastrophenalarm geringe Auswirkung auf die Umgebung eingetreten ist, jedoch aufgrund des Anlagenzustands nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auswirkungen, die den Auslösekriterien für den Katastrophenalarm entsprechen, eintreten könnten. 2Das Musteralarmierungsschema für den Voralarm befindet sich in der Anlage 3.

5.2 Katastrophenalarm

1Katastrophenalarm wird ausgelöst, wenn bei einem Unfall in der kerntechnischen Anlage eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt worden ist oder droht. 2Das Musteralarmierungsschema für den Katastrophenalarm befindet sich in der Anlage 4.

5.3 Schnell ablaufendes Ereignis

1Der Betreiber der kerntechnischen Anlage hat bei Ereignissen, für die er die Einstufung in die Alarmstufe Katastrophenalarm vorschlägt, zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich ggf. um ein schnell ablaufendes Ereignis handelt. 2Bei einem schnell ablaufenden Ereignis handelt es sich um einen Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage, bei dem als Folge eines Unfalls eine nennenswerte Freisetzung kurzfristig, das heißt innerhalb von weniger als sechs Stunden, erfolgt oder erfolgen kann.

5.4 Alarmierungsverfahren

1Der Betreiber verständigt bei Eintritt der in den Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen1 geschilderten Ereignisse sofort das zuständige Polizeipräsidium (Einsatzzentrale) und die zuständige Integrierte Leitstelle. 2Mit dieser sogenannten „Sofortmeldung“ empfiehlt er der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (siehe Nr. 4.3.1) auch die Auslösung einer bestimmten Alarmstufe. 3Die Entscheidung über die tatsächliche Auslösung einer Alarmstufe obliegt der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde. 4Das zuständige Polizeipräsidium (Einsatzzentrale), die zuständige Integrierte Leitstelle und das Lagezentrum Bayern alarmieren, ohne die Entscheidung der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde über die Auslösung der Alarmstufe abzuwarten, die im Alarmierungsplan vorgesehenen, von ihnen direkt zu alarmierenden Stellen und leiten die Sofortmeldung des Betreibers an diese Stellen weiter. 5Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde hat jede Entscheidung über die Auslösung oder Aufhebung einer Alarmstufe sofort allen am Einsatz beteiligten Stellen bekannt zu geben (siehe Nrn. 8.1.2, 8.2).

5.5 Informationen des Betreibers

1Für alle weiteren Maßnahmen muss der Betreiber der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde und dem Radiologischen Stab je nach Freisetzungsphase mindestens folgende Informationen zur Verfügung stellen. 2Soweit diese Informationen noch nicht vorhanden sind, sind sie durch Rückfragen nach vorbereiteten Checklisten einzuholen.

5.5.1 Vorfreisetzungsphase

Informationen, die vor dem Beginn der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus der Anlage die Entscheidung über die Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen ermöglichen sollen:
voraussichtlicher Zeitpunkt des Beginns der Freisetzung (Vorlaufzeit),
zu erwartender Umfang der Freisetzung und mögliche Zusammensetzung der Emission (Edelgase/Jod/Schwebstoffe),
Aussagen zum möglichen Freisetzungsweg (über den Kamin oder andere erwartete Wege mit Angabe der Freisetzungshöhe),
meteorologische Daten am Standort,
Zustand der Anlage in Bezug auf die Einhaltung von Schutzzielen (Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe).

5.5.2 Freisetzungsphase

Informationen, die während der Freisetzung radioaktiver Stoffe die Entscheidungsfindung unterstützen sollen:
Angaben zum Freisetzungsweg (über den Kamin oder anderer Emissionsweg mit Angabe der Freisetzungshöhe),
wahrscheinlicher zeitlicher Verlauf der Freisetzung,
Angaben über die Quellstärke, Art und die Zusammensetzung der Emission (Edelgase/Jod/Schwebstoffe),
meteorologische Daten am Standort,
Ergebnisse von Immissionsmessungen durch die Messtrupps des Betreibers,
Zustand der Anlage in Bezug auf die Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe.
Vor der Erstellung des ersten Lagebilds durch den Radiologischen Stab: Prognose zur radiologischen Belastung des betroffenen Gebietes (effektive Dosis sowie zur Organdosis der Schilddrüse).

5.5.3 Aktualisierungspflicht

Die übermittelten Informationen sind durch den Betreiber ständig zu aktualisieren.

1 [Amtl. Anm.:] SSK und RSK: Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen, 28. Februar 2013.