Inhalt

KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

1.   Allgemeines

1.1   Einführung

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als der in Bayern zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die folgenden Richtlinien für die Erstellung objektbezogener Katastrophenschutz-Sonderpläne für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bei kerntechnischen Unfällen.

1.2   Anlass

1Nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der von der Strahlenschutzkommission (SSK) am 19./20. Februar 2015 gebilligten Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (Rahmenempfehlungen) sowie der Empfehlung der SSK „Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken“ (Planungsgebiete) vom 13./14. Februar 2014 wurden die in Bayern bisher maßgebenden Leitsätze für die Erstellung objektbezogener Alarm- und Einsatzpläne sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bei kerntechnischen Unfällen novelliert. 2Im Rahmen der Novellierung wurde insbesondere der Erfahrungsrückfluss aus dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi infolge des Tsunamis vom 11. März 2011 berücksichtigt. 3Die Ereignisse in Fukushima und die von der SSK empfohlenen neuen Planungsgebiete für die Planungen des Katastrophenschutzes in der Umgebung von Kernkraftwerken machen deutlich, dass es für die Bewältigung eines kerntechnischen Unfalls eines funktionierenden gesamtstaatlichen Zusammenwirkens bedarf. 4Auf alle bayerischen Katastrophenschutzbehörden können daher im Fall eines kerntechnischen Unfalls in der einen oder anderen Weise Aufgaben nach diesen Richtlinien zukommen. 5Diese Richtlinien regeln, in welcher Weise sich die Katastrophenschutzbehörden auf die Bewältigung eines solchen Ereignisses vorbereiten sollten.

1.3   Planungsziel

1Vorrangiges Ziel der Planungen ist es, unmittelbare Folgen von Auswirkungen eines kerntechnischen Unfalls auf die Bevölkerung zu verhindern oder zu begrenzen. 2Dabei sollen als vorrangiges Ziel schwerwiegende deterministische Effekte durch Maßnahmen zur Beschränkung der individuellen Strahlendosis auf Werte unter den Schwellendosen für diese Effekte vermieden werden. 3Neben der Vermeidung deterministischer Effekte soll das Risiko stochastischer Effekte für die Einzelpersonen durch geeignete Maßnahmen herabgesetzt und hinreichend begrenzt werden.

1.4   Überarbeitung

1Die für die Umgebung kerntechnischer Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) von den örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden erstellten objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne sowie die sonstigen für solche Ereignisse erstellten Katastrophenschutz-Sonderpläne sind nach Maßgabe der SSK-Rahmenempfehlungen und der vorliegenden Richtlinien schrittweise zu überarbeiten. 2Dabei sind auch die eigenen Erkenntnisse aus den zurückliegenden Katastrophenschutzübungen zu berücksichtigen. 3Mit dem Inkrafttreten der neuen Pläne sind die bisherigen nach der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern zu vernichten. 4Die Katastrophenschutz-Sonderpläne sind laufend fortzuschreiben und mindestens jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen.