Inhalt

KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

2.   Vorschriften für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen

2.1   Rahmenempfehlungen

Die von der SSK unter Mitwirkung von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (Rahmenempfehlungen) enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für organisatorische Regelungen und die planmäßige Vorbereitung von Notfallschutzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.

2.2   Radiologische Grundlagen

Ergänzend hierzu wurden von der SSK als Entscheidungshilfe für die Fachberatung im Strahlenschutz „Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ (Radiologische Grundlagen) verabschiedet.

2.3   Planungsgebiete

1Mit der SSK-Empfehlung „Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken“ (Planungsgebiete) werden geänderte Planungsgebiete für den Notfallschutz in Deutschland empfohlen. 2Diese Empfehlung bildet die Grundlage für die besondere Katastrophenschutzplanung für Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb. 3Die SSK-Empfehlung „Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke“ regelt ergänzend die Planungsgebiete für Kernkraftwerke, die sich nicht mehr im Leistungsbetrieb befinden.

2.4   Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit

Darüber hinaus wurde von der SSK für das im Rahmen der Katastrophenschutzplanung zu erstellende Konzept zur Information der Öffentlichkeit ein „Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen“ verabschiedet.

2.5   Anwendung

1Sowohl bei der Erstellung aller Katastrophenschutz-Sonderpläne für die kerntechnischen Anlagen in Bayern als auch für die bei kerntechnischen Unfällen ggf. veranlassten Notfallschutzmaßnahmen sind die unter Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 genannten Rahmenempfehlungen, die Radiologischen Grundlagen und die Planungsgebiete maßgebend, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten. 2Die Regelungen dieser Richtlinien werden durch die folgenden Vorgaben (in der jeweils geltenden Fassung) ergänzt:
die in Bayern bestehenden Zuständigkeiten für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG),
die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 – FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“,
den Leitfaden LF 450 der Polizei,
die Richtlinie zu Messungen und Probenahmen der Strahlenspürtrupps der Feuerwehr im Bereich kerntechnischer Anlagen (Mess- und Probenahmerichtlinie Feuerwehr),
das Modell Notfallstation Bayern,
das Konzept Bevorratung und Verteilung von Kaliumjodidtabletten in Bayern,
sonstige IMS zur Durchführung des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen.