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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

10.   Einsatzkräfte

10.1   Vorplanung von Einrichtungen für regionale und überregionale Einsatzkräfte

1Für die regional und überregional anrückenden Kräfte sind in den Katastrophenschutz-Sonderplänen geeignete
Lotsenstellen und
Bereitstellungsräume bzw. Sammelräume nach DIN 13050 vorzusehen.
2Da das gefährdete Gebiet vorwiegend von der Windrichtung abhängt, sind hierfür geeignete Orte unter Berücksichtigung der wichtigsten Zufahrtsstraßen vorsorglich in jeder der vier Himmelsrichtungen vorzuplanen und in einem Lageplan mit Kurzbeschreibung festzuhalten.

10.1.1   Lotsenstellen

1Für die Einsatzkräfte sind schriftliche Informationen über den Bereitstellungsraum, den Einsatzauftrag und das Einsatzgebiet sowie die Digitalfunkeinsatzskizzen und eine Übersicht über die Fernmeldeverbindungen der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörden und Örtlichen Einsatzleitungen vorzubereiten. 2Diese Einsatzunterlagen sind den ortsfremden Hilfskräften an den Lotsenstellen zu übergeben.

10.1.2   Sammel- bzw. Bereitstellungsräume

1Für die Unterbringung ankommender und der aus dem Einsatz herausgelösten Kräfte sind in den Katastrophenschutz-Sonderplänen Sammel- und Bereitstellungsräume zu erfassen. 2Als Sammel- und Bereitstellungsräume für Einsatzkräfte sind für die verschiedenen Einsatzszenarien Örtlichkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Mittelzone vorzuplanen, die eine angemessene Versorgung und Unterbringung von Personen und Einsatzfahrzeugen gewährleisten.

10.2   Vorzuplanender Einsatzmittel- und Einsatzkräftebedarf

10.2.1   Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung vor Ort

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren mit mobilen Sirenenanlagen und elektronischen Zusatzeinrichtungen für Lautsprecherdurchsagen sowie Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Brand- und Katastrophenschutzes und der freiwilligen Hilfsorganisationen mit Außenlautsprechern.

10.2.2   Absperrung und Schutz des Gefahrenbereichs

In erster Linie Einsatzkräfte der Polizei, im Bedarfsfall weitere katastrophenhilfspflichtige Organisationen.

10.2.3   Einrichtung und Betrieb von Kontrollstellen

In erster Linie Einsatzkräfte der Polizei, im Bedarfsfall weitere katastrophenhilfspflichtige Organisationen (zur Aufgabe der Kontrollstellen siehe auchAnlage 6).

10.2.4   Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen

Die hierzu vorgesehenen bayerischen Notfallstationseinheiten.

10.2.5   Einrichtung und Betrieb von Dekontaminationsplätzen für Einsatzfahrzeuge und -geräte

Einsatzkräfte der Feuerwehren, soweit diese über Strahlenschutz-Sonderausrüstung verfügen, sowie ggf. Kräfte der Bundeswehr, des THW und der Bundespolizei.

10.2.6   Mess- und Probenahmeprogramme

Strahlenspürtrupps der Feuerwehr und ggf. der Bundeswehr.

10.2.7   Transport von Hilfsbedürftigen

Einsatzkräfte des Sanitätsdienstes und ggf. der Bundeswehr.

10.2.8   Betreuung betroffener Personen

Einsatzkräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

10.3   Dosisgrenzwerte für Einsatzkräfte

Soweit in anderen Vorschriften keine besonderen Schutzbestimmungen für Einsatzkräfte enthalten sind, gelten für sie die in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 vorgesehenen Dosisrichtwerte (siehe Anlage 7).