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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

19.   Evakuierung

19.1   Entscheidung

Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ist grundsätzlich für die Entscheidung über Art und Umfang eventueller Evakuierungsmaßnahmen zuständig.

19.1.1   Evakuierung Zentralzone

1Die Entscheidung über die Evakuierung ist durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) für ihr Zuständigkeitsgebiet zu treffen und unverzüglich den benachbarten Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.2), der zuständigen Regierung sowie dem StMI mitzuteilen. 2Ggf. sind auch Katastrophenschutzbehörden in anderen Bundesländern zu informieren, soweit sich ihr Zuständigkeitsbereich in der Zentral- und Mittelzone befindet. 3Außerdem sind die Kreisverwaltungsbehörden, die die Evakuierten aufnehmen sollen, unverzüglich zu informieren.

19.1.2   Evakuierung Mittelzone

1Zuständig für die Entscheidung über die Evakuierung der Mittelzone bzw. von Teilen der Mittelzone ist die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). 2Eine solche Entscheidung bedarf jedoch der Zustimmung des StMI. 3Die Zustimmung ist unverzüglich, noch vor der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung bei der Führungsgruppe Katastrophenschutz Land Bayern einzuholen. 4Das StMI informiert, nachdem es die Zustimmung erteilt hat, alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern, den Bund sowie die betroffenen Nachbarländer.

19.1.3   Evakuierung von Teilen der Außenzone

1Zuständig für die Entscheidung über die Evakuierung von Teilen der Außenzone ist die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). 2Die Ausführungen unter Nr. 19.1.2 sind sinngemäß anzuwenden.

19.1.4   Ausnahme FRM II

1Die Ausführungen zu den Nrn. 19.1.1 bis 19.1.3 gelten nicht für einen etwaigen kerntechnischen Unfall im FRM II. 2Für die Entscheidung über Evakuierungsmaßnahmen beim FRM II ist das Landratsamt München zuständig. 3Die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 BayKSG ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.

19.1.5   Entscheidungserhebliche Tatsachen

Bei der Entscheidung über Art und Umfang eventueller Evakuierungsmaßnahmen sind neben den Informationen über das Ausmaß und die typischen Merkmale des Ereignisses sowie die aktuelle Wetterlage (Nr. 5.5) folgende Faktoren von Bedeutung:
die fachliche Bewertung des Radiologischen Stabs (bzw. soweit noch nicht vorhanden des Betreibers), ob im weiteren Verlauf der Schadensentwicklung die Eingreifrichtwerte nach Nr. 8.2 der Rahmenempfehlungen erreicht werden könnten und dies durch andere Maßnahmen, z.B. Aufenthalt im Gebäude, nicht vermieden werden kann,
das hiervon unmittelbar bzw. im weiteren Verlauf betroffene Gebiet,
die Anzahl der aus dem betroffenen Gebiet zu evakuierenden Personen und ihre Lebensbedingungen (z.B. Personen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen),
dicht besiedelte Gebiete, Ballungsräume, geografische Erschwernisse,
das Vorhandensein von Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential,
die als Evakuierungswege geeigneten Straßen,
der Zeitbedarf für
die Bereitstellung von Transportmitteln,
die Verlegung der betroffenen Personen zu den Verteilstellen bzw. Aufnahmegebieten.

19.2   Evakuierungsplanung

19.2.1   Evakuierungsstufen

19.2.1.1   Kernkraftwerke

1Für die Kernkraftwerke, die sich noch im Leistungsbetrieb befinden oder innerhalb der letzten drei Jahre endgültig stillgelegt wurden, sind abgestufte Evakuierungsmaßnahmen wie folgt vorzubereiten:
2 Evakuierungsstufe 1
umfasst die Zentralzone (Bereich bis ca. 5 Kilometer).
3 Evakuierungsstufe 2
umfasst zusätzlich zur Evakuierungsstufe 1 die Mittelzone (Bereich bis ca. 20 Kilometer). 4Im Rahmen der Planung ist die Evakuierungsstufe 2 nach eindeutig abgrenzbaren Bereichen zu unterteilen (z.B. Gemeinden, Gemeindeteile und Ähnliches). 5Es soll dadurch ermöglicht werden, je nach Ausbreitungsrichtung und Wetterlage nur bestimmte Bereiche zu evakuieren bzw. die Priorität bei der Evakuierung auf bestimmte Bereiche in Ausbreitungsrichtung zu legen und das Gebiet aufeinanderfolgend in mehreren Abschnitten zu evakuieren.
6 Evakuierungsstufe 3
umfasst zusätzlich zur Evakuierungsstufe 2 die Außenzone (Bereich bis ca. 100 Kilometer) und ggf. auch weiter entfernt liegende Gebiete.

19.2.1.2   Forschungsreaktor

1Für den Forschungsreaktor FRM II sind im Benehmen mit dem Betreiber folgende abgestufte Evakuierungsmaßnahmen vorzubereiten:
2 Evakuierungsstufe 1
umfasst das Forschungsgelände der TU München um den FRM II. 3Hierzu ist eine entsprechende Alarmierungsplanung bei der Integrierten Leitstelle München und bei der Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München zu erstellen, die per Alarmstichwort durch berechtigte Personen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ausgelöst werden kann.
4 Evakuierungsstufe 2
umfasst zusätzliche Gemeinden, Ortsteile und Gehöfte bis zu einer Entfernung von ca. 2 Kilometern.
5 Evakuierungsstufe 3
ist für diese Anlage nicht vorzusehen.

19.2.2   Schnell ablaufende Ereignisse und Sofortmaßnahmen

Die Evakuierung des Bereichs der Evakuierungsstufe 1 kann bei schnell ablaufenden Ereignissen, bzw. wenn die radiologische Bewertung dies rechtfertigt, auch als vorsorgliche Sofortmaßnahme durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) veranlasst werden.

19.2.3   Planungsrichtwerte

1Bei der Bemessung der erforderlichen Transportkapazitäten ist davon auszugehen, dass ca. 75 % der Gesamtzahl der zu Evakuierenden (ohne Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen im Evakuierungsgebiet) selbstständig das Evakuierungsgebiet mit einem eigenen Transportmittel verlassen werden. 2Bei der Gestellung der Transportmittel für den Teil der zu Evakuierenden, der nicht selbst das Evakuierungsgebiet verlassen kann, ist ein ausreichender Puffer für die Mitnahme von Gepäck einzurechnen. 3Bei der Bemessung der Transportkapazitäten sind nur zwei Drittel der verfügbaren Kapazität des Transportmittels zu berücksichtigen.

19.2.4   Vorbereitung der Evakuierungsstufe 1

1Die Evakuierung in diesem Bereich ist so vorzuplanen, dass sie innerhalb von sechs Stunden nach der Alarmierung durch den Betreiber abgeschlossen werden kann (das bedeutet die zu Evakuierenden haben das Evakuierungsgebiet binnen sechs Stunden zu verlassen). 2Hierzu ist eine entsprechende Alarmierungsplanung bei der für die kerntechnische Anlage zuständigen Integrierten Leitstelle zu erstellen, die per Alarmstichwort durch berechtigte Personen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ausgelöst werden kann. 3Es sind primär Einsatzkräfte aus dem Gebiet der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzuplanen. 4Reichen die dort vorhandenen Kräfte nicht aus, so sind im Benehmen mit den unmittelbar angrenzenden Kreisverwaltungsbehörden auch deren Hilfemöglichkeiten zu erfassen. 5Bei den Durchführungsplanungen für die Evakuierung ist zu berücksichtigen, dass bei Kernkraftwerken Einsatzkräfte aus Gebieten der Mittelzone bei entsprechender Windrichtung und ungünstiger Schadensentwicklung in absehbarer Zeit selbst betroffen sein könnten und für Hilfeleistungen somit nur begrenzt zur Verfügung stehen. 6Diese Einsatzkräfte sollen soweit möglich vorrangig abgelöst werden.

19.2.5   Vorbereitung der Evakuierungsstufe 2

1Die Evakuierung in diesem Bereich ist so vorzuplanen, dass sie im jeweils betroffenen Bereich innerhalb von 24 Stunden nach der Alarmierung durch den Betreiber abgeschlossen werden kann (das bedeutet die zu Evakuierenden haben das Evakuierungsgebiet binnen 24 Stunden zu verlassen). 2Mit dem Auslösen der Evakuierungsstufe 2 ist in der Regel auch die Anforderung und der Einsatz von regionalen und überregionalen Einsatzkräften zur Unterstützung der örtlichen Kräfte für den Transport in die Aufnahmegebiete und für die Betreuung und den Transport hilfebedürftiger Personen erforderlich. 3Dies ist bei der planmäßigen Vorbereitung zu berücksichtigen. 4Die benötigte überörtliche Hilfe ist möglichst frühzeitig anzufordern. 5Planmäßig zu erfassen sind unter anderem Transportkapazitäten örtlicher und regionaler Omnibusunternehmen, kommunaler Verkehrsbetriebe und regelmäßig vorhandene Transportkapazitäten der Schienenpersonenverkehrsunternehmen.

19.2.6   Vorbereitung der Evakuierungsstufe 3

1Für den bei Kernkraftwerken der Evakuierungsstufe 3 zuzuordnenden Bereich der Außenzone (20 bis 100 Kilometer) und für weiter entfernt liegende Gebiete sind gemäß Nr. 7 der Planungsgebiete besondere objektbezogene Evakuierungsmaßnahmen des Katastrophenschutzes nicht planmäßig vorzubereiten. 2Für die in diesem Bereich ggf. zu veranlassenden Evakuierungen sind Vorbereitungen zu treffen, die sich nach den Vorgaben der Richtlinien für Evakuierungsplanungen in der jeweils geltenden Fassung richten. 3Die im weiteren Verlauf für dieses Gebiet unter ungünstigen Umständen ggf. erforderliche Evakuierung im Sinne einer vorübergehenden oder dauerhaften „Umsiedlung“ von Personen aus stark kontaminierten Gebieten unterscheidet sich von der Evakuierung als Sofortmaßnahme der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) vor allem durch den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen (mehrere Tage, Wochen), bis zu dem diese Maßnahme durchgeführt werden müsste, ohne dass bis dahin eine Überschreitung der Eingreifrichtwerte nach Nr. 8.2 (Tabelle) der Rahmenempfehlungen zu erwarten ist. 4Wenn keine akute Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung besteht, die nur durch die Katastrophenschutzbehörde beseitigt werden könnte (Art. 1 Abs. 1 BayKSG), wird es sich hierbei um Umsiedlungsmaßnahmen nach dem StrVG zur Minimierung der Strahlenbelastung handeln (§ 9 StrVG), die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) oder vom StMUV angeordnet werden und deren Durchführung von den Katastrophenschutzbehörden ggf. in Amtshilfe unterstützt wird.

19.2.7   Evakuierungsverfahren/Verlassen des Evakuierungsgebiets

1Im Regelfall soll die Evakuierung über Verteilstellen (Nr. 19.2.8) erfolgen. 2Der Teil der Bevölkerung, der
das Evakuierungsgebiet selbstständig verlässt, ist per Rundfunk und soweit vorhanden weitere geeignete Mittel über die eingerichteten Verteilstellen oder ggf. die eingerichteten Notfallstationen zu informieren;
auf die Bereitstellung von Transportmitteln durch die Katastrophenschutzbehörden angewiesen ist, wird über im Rundfunk und ggf. auf anderen Wegen bekannt gegebene Sammelstellen zu den Verteilstellen oder den Notfallstationen evakuiert;
auf besondere Hilfe, Betreuung und Unterstützung angewiesen ist, z.B. bettlägerig Kranke, Pflegebedürftige, Häftlinge und Insassen geschlossener psychiatrischer Abteilungen, wird direkt zu geeigneten Einrichtungen evakuiert.
3Bei der Planung der Evakuierungsstufe 1 bei Kernkraftwerken sowie der Planung der Evakuierungsstufen 1 und 2 beim FRM II kann auch eine direkte Zuweisung der Bevölkerung zu einem festen Aufnahmegebiet erfolgen. 4Das fest zugewiesene Aufnahmegebiet muss sich in diesem Fall in ausreichender Entfernung zum Kernkraftwerk befinden, mindestens 60 Kilometer, und soll bei Betrachtung der durchschnittlichen Wetterlage am Kernkraftwerksstandort nicht in einer der Windrichtungen liegen, in die der Wind im Jahresmittel am häufigsten weht. 5Die von der Aufnahme der Bevölkerung betroffenen Katastrophenschutzbehörden müssen in diesem Fall in der Planungsphase der festen Zuweisung der evakuierten Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereich, sofern die Zahl der zugewiesenen Personen über die Vorgaben für die allgemeine Katastrophenschutzplanung hinausgeht, zustimmen.

19.2.8   Verteilstellen

1Für die Bevölkerung, die sich im Planungsgebiet der Evakuierungsstufen 1 und 2 befindet, sind, sofern keine direkte Zuweisung zu einem Aufnahmegebiet erfolgt ist (siehe Nr. 19.2.7), in zwei Ringen um die Kernkraftwerke in einer Entfernung von ca. 40 bis 60 Kilometern und in einer Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern Verteilstellen vorzuplanen. 2Im Benehmen mit den dort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sind für den vorübergehenden Aufenthalt und die Versorgung einer größeren Personenzahl geeignete Objekte (Schulen, Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen) zu erfassen. 3Die Verteilstellen sollen für folgende Aufgaben ausgelegt sein:
Information der Betroffenen über das Ereignis,
Weitervermittlung der evakuierten Bevölkerung in die Aufnahmegebiete,
Bereitstellung von Betreuungskapazitäten und Verpflegungsmöglichkeiten für die Zeit des Aufenthalts der Betroffenen in der Verteilstelle.
4Die notwendigen Vorkehrungen für den Aufbau und Betrieb einer Verteilstelle sind von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einem objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan vorzuplanen.

19.2.9   Weiterverteilung der Evakuierten und Unterbringung

1Um die Verteilstellen nicht zu überlasten, sind bereits frühzeitig Vorkehrungen für die Weiterverteilung der Evakuierten zu treffen. 2Die Unterbringung der Evakuierten soll bei den Kernkraftwerken entsprechend der Einschätzung der weiteren Lageentwicklung mindestens außerhalb des 60-Kilometer-Radius der betroffenen Anlage erfolgen. 3Dem StMI sind von der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) unmittelbar nach der Entscheidung über die Evakuierung die Zahl der benötigten Unterbringungsplätze außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde sowie die Erreichbarkeitsdaten der aufgerufenen Verteilstellen mitzuteilen. 4Das StMI veranlasst die Einrichtung der benötigten Anlaufstellen in den anderen Regierungsbezirken, ggf. werden benachbarte Bundesländer um die Einrichtung weiterer Notunterbringungsplätze gebeten. 5Für die Aufnahmeplanung gelten die Richtlinien für Evakuierungsplanungen. 6Der Transport nicht selbstständig zu Evakuierender von den Verteilstellen zu den Anlaufstellen ist gegenüber der Evakuierung aus dem Evakuierungsgebiet nachrangig. 7Soweit erforderlich sollen die zu Evakuierenden, wenn sie über kein eigenes Transportmittel verfügen, bei der Unterbringung innerhalb Bayerns mit vom aufnehmenden Landkreis organisierten Transportmitteln abgeholt werden. 8Des Weiteren kommen als weitere Transportmittel auch die regulären Verbindungen des Schienenpersonenverkehrs in Betracht, die zum Transport der Evakuierten in die Aufnahmelandkreise genutzt werden können.

19.2.10   Verkehrslenkungsplan für die Evakuierung

1Die zuständigen Polizeipräsidien erstellen für die Fahrtstrecke vom Evakuierungsgebiet zu den Verteilstellen in Abstimmung mit den zuständigen Regierungen und den Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämtern mit Straßenbauaufgaben Verkehrslenkungspläne. 2Auf dieser Grundlage ist ein überregionaler Verkehrslenkungsplan zur Weiterverteilung der Evakuierten durch das StMI in Zusammenarbeit mit der einsatzleitenden Regierung und den anderen zuständigen Regierungen sowie der bayerischen Polizei zu erstellen. 3Der Verkehrslenkungsplan orientiert sich an der Leistungsfähigkeit der Verkehrswege. 4Der Evakuierungsverkehr ist grundsätzlich auf dem kürzesten Weg aus dem Evakuierungsgebiet herauszuführen. 5Für den Verkehr der Einsatzkräfte im Einsatzgebiet sind soweit möglich spezielle Straßen auszuweisen und für den regulären Verkehr zu sperren.

19.2.11   Ausnahme FRM II

1Die Ausführung unter Nrn. 19.2.4 bis 19.2.10 gelten nicht für die Planung von etwaigen Evakuierungsmaßnahmen für den Forschungsreaktor FRM II. 2Für die Evakuierungsplanung beim FRM II sind die Richtlinien für Evakuierungsplanungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Unterbringung der Betroffenen der Evakuierung soll je nach Lageentwicklung mindestens in einer Entfernung von 10 Kilometern erfolgen.