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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

8.   Führungsgruppen Katastrophenschutz (FüGK)

8.1   Maßnahmen bei Voralarm

8.1.1   Einzuberufende FüGK

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern haben nach der Auslösung der Alarmstufe „Voralarm“ die FüGK in der hierzu erforderlichen Besetzung einzuberufen.

8.1.2   Information umliegender Katastrophenschutzbehörden

1Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern sind unverzüglich über die Auslösung oder Aufhebung der Alarmstufe „Voralarm“ zu verständigen. 2Die Information wird auf dem Meldeweg sofort weitergegeben (siehe Anlage 5). 3Außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten kann dies über die Ansprechpartner der Führungsgruppe Katastrophenschutz erfolgen. 4Das StMI ist in diesem Fall über das Lagezentrum Bayern im StMI (LzBy) zu verständigen. 5Alle informierten Stellen haben ihre Erreichbarkeiten und die Erreichbarkeiten der ihnen nachgeordneten Behörden über das Einsatzprotokollsystem EPSweb an die ihnen übergeordnete Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen, die Lageentwicklung zu verfolgen und sich auf das weitere Einsatzgeschehen vorzubereiten.

8.1.3   Abweichung Forschungsreaktor

Bei einem Zwischenfall im FRM II, der zur Auslösung des Voralarms führt, sind davon abweichend vom Landratsamt München nur die benachbarten Katastrophenschutzbehörden, deren Gebiet sich innerhalb eines Radius von 20 Kilometern um den Forschungsreaktor FRM II befindet, zu verständigen, sowie die Regierung von Oberbayern, das Polizeipräsidium München (Einsatzzentrale) und das StMI (LzBy).

8.2   Maßnahmen bei Katastrophenalarm

8.2.1   Einzuberufende FüGK

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern haben im Fall der direkten Auslösung der Alarmstufe „Katastrophenalarm“ die FüGK in der hierzu erforderlichen Besetzung einzuberufen.

8.2.2   Information anderer Katastrophenschutzbehörden

Die Ausführungen unter Nr. 8.1.2 sind entsprechend anzuwenden.

8.2.3   Abweichung Forschungsreaktor

1Abweichend von Nr. 8.2.2 sind im Fall eines Katastrophenalarms beim Forschungsreaktor FRM II alle Katastrophenschutzbehörden in Oberbayern sowie das StMI und das Polizeipräsidium München (Einsatzzentrale) zu verständigen. 2Die Information wird vom Landratsamt München auf dem Meldeweg sofort weitergegeben.