Inhalt

KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

12. Abgrenzung des Gefahrenbereichs

12.1 Grundsätzliches

1Die Festlegung des potenziell gefährdeten Gebietes (Gefahrenbereich1) gehört zu den ersten Maßnahmen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). 2Dabei kommt der Beurteilung der Schadensentwicklung durch den Betreiber in der Anfangsphase (siehe Nr. 5.5) sowie ggf. der Auswertung der ersten Messergebnisse bzw. im weiteren Verlauf der Beurteilung des Radiologischen Stabs entscheidende Bedeutung zu.

12.2 Festlegung

1Der Gefahrenbereich richtet sich nach den bereits eingetretenen oder noch zu erwartenden radiologischen Auswirkungen. 2Er ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wie Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen möglichst einfach für die Öffentlichkeit darstellbar festzulegen. 3Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs ist der Schadensentwicklung anzupassen. 4Wird im Einzelfall nichts anderes entschieden, so gilt als Richtwert für die Abgrenzung des Gefahrenbereichs eine Dosis von 10 mSv (Eingreifrichtwert für Aufenthalt in Gebäuden). 5In welchen Gebieten dieser Wert erreicht wird, ergibt sich aus dem Radiologischen Lagebild. 6Sollte der Radiologische Stab in Ausnahmefällen kein Lagebild erstellen können, ist der Gefahrenbereich hilfsweise nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 abzugrenzen und so zu legen, dass außerhalb des Gefahrenbereichs eine Gammadosisleistung von 25 µSv/h nicht überschritten wird. 7Der Gefahrenbereich beschränkt sich nicht auf das Evakuierungsgebiet, für das besondere Kriterien gelten (siehe Nr. 19). 8Auch wenn die Dosisrichtwerte für die als äußerste Schutzmaßnahme anzusehende Evakuierung (nach Nr. 8.2 (Tabelle) der Rahmenempfehlungen) nicht erreicht werden, können Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung in einem erweiterten Gefahrenbereich veranlasst sein. 9Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs ist den beteiligten Einsatzkräften laufend mitzuteilen und auch der Öffentlichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu geben.

12.3 Sonderregelung für schnell ablaufende Ereignisse

Bei schnell ablaufenden Ereignissen wird vorläufig die Zentralzone als Gefahrenbereich festgelegt.

1 [Amtl. Anm.:] Entspricht Nr. 4.2 der Rahmenempfehlungen