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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

15.   Information der Bevölkerung

1Von erheblicher Bedeutung für die Bewältigung des Einsatzgeschehens ist es, die Bevölkerung möglichst frühzeitig und objektiv über den Unfallablauf zu informieren. 2Es sind daher entsprechende Vorplanungen notwendig, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung im Verlauf des Einsatzgeschehens gerecht zu werden. 3Um diese Aufgabe zu bewerkstelligen ist es notwendig, die vorhandenen Kapazitäten auf allen Ebenen des bayerischen Behördenaufbaus zu nutzen. 4Die Zuständigkeiten zur aktiven Information der Bevölkerung werden wie folgt abgegrenzt:

15.1   Zuständigkeit der betroffenen Kreisverwaltungsbehörde

1Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Information der unmittelbar betroffenen Bevölkerung über die Einsatzmaßnahmen zuständig. 2Sie warnen die betroffene Bevölkerung und betreiben insbesondere ein Bürgertelefon, an das sich unmittelbar Betroffene wenden können.

15.2   Zuständigkeit der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde

Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde informiert die Bevölkerung unter anderem durch Rundfunkdurchsagen über die vorgesehenen Einsatzmaßnahmen und erteilt die angezeigten Verhaltensempfehlungen.

15.3   Zuständigkeit der einsatzleitenden Regierung

1Während des Einsatzes betreibt die einsatzleitende Regierung ein zentrales Pressezentrum. 2In diesem Pressezentrum soll im Verlauf der Einsatzbewältigung in der Regel zweimal täglich eine Pressekonferenz stattfinden, bei der die Regierung unter Hinzuziehung der notwendigen Institutionen über das aktuelle Gesamtlagebild informiert. 3Nach Möglichkeit ist der Betreiber der kerntechnischen Anlage zu beteiligen. 4Auf jeden Fall ist es durch die Etablierung eines Abstimmungsmechanismus zu vermeiden, dass etwaige Presseäußerungen des Anlagenbetreibers den Äußerungen der Behörden auf der zentralen Pressekonferenz widersprechen. 5Falls unterschiedliche Auffassungen zwischen den Behörden und dem Anlagenbetreiber bestehen und keine Einigung erzielt werden konnte, sollen die Behörden hierauf ausdrücklich hinweisen. 6Die einsatzleitende Regierung soll die Einrichtung des zentralen Pressezentrums an zwei Standorten in unterschiedlicher Entfernung zum Kernkraftwerk vorplanen. 7Im Internet informiert sie während der Einsatzbewältigung über die Lageentwicklung und die eingeleiteten Einsatzmaßnahmen. 8Um dies zu ermöglichen, bereitet sich die einsatzleitende Regierung durch die Erstellung von Darksites im Internet hierauf vor. 9Die Darksites sollen so gestaltet werden, dass sie im Einsatzfall schnell aktiviert und mit aktuellen Informationen befüllt werden können. 10Es muss gewährleistet sein, dass sie den erwarteten Nutzerzahlen standhalten.

15.4   Ausnahme FRM II

1Die Ausführungen unter Nr. 15.3 gelten nicht für den Forschungsreaktor FRM II. 2Das Landratsamt München hat in geeigneter Weise die Information der Öffentlichkeit für den Fall eines Unfalls im FRM II sicherzustellen, der Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich machen sollte.

15.5   Zuständigkeit der obersten Landesbehörden

Die obersten Landesbehörden stellen hauptsächlich allgemeine Grundlageninformationen bereit, die im Zusammenhang mit kerntechnischen Unfällen relevant sind.