für den Freistaat Bayern, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Staatsoberkassen wahrgenommen. Diese Einnahmen und Ausgaben werden daher in den kommunalen Haushaltsplänen nicht veranschlagt (§ 57 HGrG; Art. 79 Abs. 1 BayHO, § 13 Nrn. 2 und 3 KommHV).