Nach Absatz 1 ist auf jede geeignete Weise auf den Übergang zum unbaren Zahlungsverkehr hinzuwirken, durch den vor allem auch eine größere Sicherheit für die Kasse erreicht wird. Absatz 1 schließt aber nicht aus, dass Zahlungen nach den für das Schuldverhältnis geltenden Vorschriften und nach dem Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl I S. 1899) auch bar bewirkt werden können oder zu bewirken sind.
Auf eine Barkasse wird nur verzichtet werden können, wenn Gläubiger und Schuldner mit der unbaren Zahlung einverstanden sind oder wenn - ohne Nachteile für die Gläubiger und Schuldner - der Zahlungsverkehr einer anderen Stelle (z.B. einem Kreditinstitut) übertragen ist (§ 56). Kleinere bare Auszahlungen können über Handvorschüsse abgewickelt werden.