Sofern Haushaltsstellen innerhalb von Abschnitten beziehungsweise Unterabschnitten verschiedenen Budgets oder nicht alle Haushaltsstellen eines Abschnittes beziehungsweise Unterabschnittes einem Budget zugeordnet werden, sind in der Anlage nach Abs. 2 Nr. 7 zum Haushaltsplan bei den einzelnen Budgets die zugeordneten Haushaltsstellen und Haushaltsansätze zusätzlich anzugeben. Der Jahresrechnung (§ 77 KommHV) ist ebenfalls eine Übersicht entsprechend Abs. 2 Nr. 7 mit den Rechnungsergebnissen beizufügen.