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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 65

1.
Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung dürfen im Zeitbuch und in den Vorbüchern keine Zeilen freigelassen und mit Ausnahme von Berichtigungen keine Einzahlungen zwischen den Zeilen vorgenommen werden. Im automatisierten Verfahren müssen die Zeilen mit Eintragungen fortlaufend nummeriert werden oder ein anderes Ordnungsmerkmal tragen.
2.
In den Vorbüchern zum Zeitbuch sind für den Tagesabschluss jeweils die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen zu ermitteln.