- 1.
Ein Programm kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 als gültig angesehen werden, wenn bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten das geltende Recht sachgerecht angewendet wird.
- 2.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen werden, wenn sie durch organisatorische und programmierte Kontrollen, wie z.B. Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen, Prüfziffern gewährleistet sind.
- 3.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezieht sich nicht auf Daten, die als Grundlagen für die Forderungen oder Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden und für die das Programm die Löschung nach Ausdruck oder Verwertung vorsieht.
- 4.
Für den staatlichen Bereich sind Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) in der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO veröffentlicht. Daraus können weitere Anhaltspunkte entnommen werden.