Inhalt
Zu § 5
Die Angaben der Haushaltsansätze des Vorjahres nach Absatz 4 umfassen auch die Nachtragshaushalte. Bei den bisher bereitgestellten Ausgabemitteln für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist der Betrag anzugeben, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsplans voraussichtlich bereitgestellt sein wird. Es sind also neben den im Haushaltsplan bereitgestellten Beträgen auch diejenigen Beträge einzubeziehen, die in der Zeit zwischen der Aufstellung des Haushaltsplans und seinem Inkrafttreten noch durch Nachtragshaushaltssatzung oder als überplanmäßige Ausgaben bereitgestellt werden.