Inhalt
Zu § 14
Die bei der Aufnahme von Krediten anfallenden Kreditbeschaffungskosten (Disagio, einmaliger Verwaltungskostenbeitrag u. Ä.) sind als Kreditbeschaffungskosten im Rahmen der zentralen Schuldenbewirtschaftung im Einzelplan 9, Abschnitt 91 bei der Untergruppe 990 zu veranschlagen.