- 1.
Die Depotscheine, die die Kasse für die Übergabe von Wertpapieren von einem Kreditinstitut erhalten hat, sind wie Wertpapiere zu verwahren. Wegen der Errichtung von Depots vgl. VV Nr. 3 zu § 57.
- 2.
Schuldurkunden über die aufgenommenen Kredite, Bürgschaftsurkunden und Versicherungsscheine gehören nicht zu den Wertgegenständen im Sinn des Absatzes 1.
- 3.
Die Buchführung muss einen geordneten Nachweis der Wertgegenstände gewährleisten. Eine getrennte zeitliche und sachliche Erfassung der Vorgänge ist nicht vorgeschrieben.