Wird die Stelle sowohl mit dem Zahlungsverkehr als auch mit der Zeitbuchung beauftragt, ist die Abrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a wegen der Zuleitung der Tages-, Zwischen- und Jahresabschlüsse nach § 63 Satz 1 Nr. 3 entbehrlich. Auch die Buchungen nach Absatz 2 Satz 2 entfallen.