Inhalt
Zu § 9
Die im Haushaltsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen können nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung erhöht oder erweitert werden. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar. Art. 67 Abs. 3 GO (Art. 61 Abs. 3 LKrO, Art. 59 Abs. 3 BezO) bleibt unberührt.