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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 40

1.
Die sachliche Feststellung schließt eine etwa erforderliche fachtechnische Feststellung ein. Wegen der sachlichen und rechnerischen Feststellung wird im Einzelnen auf die vergleichbaren Regelungen in VV Nr. 11 bis 19 zu Art. 70 BayHO hingewiesen. Sie sind in der Anlage 1 abgedruckt.
2.
In den Fällen, in denen die Feststellung nachzuholen ist, hat die Kasse die Annahme oder Auszahlung der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.