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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 10

1.
Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in Anlehnung an § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. Auf VV Nrn. 9 bis 11 zu Art. 7 BayHO vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 257) wird hingewiesen.
2.
Die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen müssen sorgfältig erstellt werden; nur dann sind sie mit eine Voraussetzung dafür, dass sparsam und wirtschaftlich gearbeitet wird.
2.1
Bei Hochbauten ist dabei von einer Entwurfsplanung mit Kostenberechnung (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI und DIN 276) auszugehen.
2.2
Bei Tiefbaumaßnahmen tritt an die Stelle der Kostenberechnung der Kostenvoranschlag. Die erforderlichen Unterlagen sind
bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen ein Bau- bzw. Brückenentwurf mit Kostenvoranschlag, nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE), und
bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und dem Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung ein Bauentwurf mit Kostenvoranschlag nach den Richtlinien für den Entwurf von Wasser- und Wegebauten und von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (REWas).
3.
Die Mehrzahl der kommunalen Investitionen bringt durch ihre späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten unvermeidliche fortdauernde Ausgaben mit sich; die voraussichtliche Haushaltsbelastung nach Absatz 3 ist daher sorgfältig zu schätzen. Es muss rechtzeitig Klarheit darüber bestehen, mit welchen Personalausgaben und mit welchem Verwaltungs- und Betriebsaufwand zu rechnen sein wird und welche speziellen Einnahmen erwartet werden können. Wegen der finanzwirtschaftlichen Bedeutung der Folgekosten ist auch im Vorbericht darauf einzugehen (§ 3 Nr. 3); sie sind im Finanzplan zu berücksichtigen.
4.
Wegen der bei Beginn einer Maßnahme notwendigen Unterlagen wird auf § 27 Abs. 2 und 3 hingewiesen.