- 1.
Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in Anlehnung an § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. Auf VV Nrn. 9 bis 11 zu Art. 7 BayHO vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 257) wird hingewiesen.
- 2.
Die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen müssen sorgfältig erstellt werden; nur dann sind sie mit eine Voraussetzung dafür, dass sparsam und wirtschaftlich gearbeitet wird.
- 2.1
Bei Hochbauten ist dabei von einer Entwurfsplanung mit Kostenberechnung (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI und DIN 276) auszugehen.
- 2.2
Bei Tiefbaumaßnahmen tritt an die Stelle der Kostenberechnung der Kostenvoranschlag. Die erforderlichen Unterlagen sind
- –
bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen ein Bau- bzw. Brückenentwurf mit Kostenvoranschlag, nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE), und
- –
bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und dem Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung ein Bauentwurf mit Kostenvoranschlag nach den Richtlinien für den Entwurf von Wasser- und Wegebauten und von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (REWas).
- 3.
Die Mehrzahl der kommunalen Investitionen bringt durch ihre späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten unvermeidliche fortdauernde Ausgaben mit sich; die voraussichtliche Haushaltsbelastung nach Absatz 3 ist daher sorgfältig zu schätzen. Es muss rechtzeitig Klarheit darüber bestehen, mit welchen Personalausgaben und mit welchem Verwaltungs- und Betriebsaufwand zu rechnen sein wird und welche speziellen Einnahmen erwartet werden können. Wegen der finanzwirtschaftlichen Bedeutung der Folgekosten ist auch im Vorbericht darauf einzugehen (§ 3 Nr. 3); sie sind im Finanzplan zu berücksichtigen.
- 4.
Wegen der bei Beginn einer Maßnahme notwendigen Unterlagen wird auf § 27 Abs. 2 und 3 hingewiesen.