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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 34

1.
Die neue Regelung, alle geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Ausgaben nicht in einem aufzustellenden Nachtragshaushaltsplan zu veranschlagen, soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Bei einer größeren Anzahl von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollten sie jedoch im Interesse einer besseren Übersicht über die ablaufende Haushaltswirtschaft in einem Nachtragshaushaltsplan aufgenommen werden. Sie sind stets in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen, wenn dieser Mehreinnahmen enthält, durch die die entsprechenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben finanziert werden sollen. Der summarische Ansatz von Ausgaben ist im Abschnitt 91 mit der Untergruppe 471 bzw. 851 zu veranschlagen.
2.
Der Nachtragshaushaltsplan muss nur die Bestandteile enthalten, in denen Änderungen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die Anlagen.