- 1.
Der Bestand der allgemeinen Rücklage muss sicherstellen, dass die mit einer Ansammlung von Mitteln nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 verfolgten Ziele erreicht werden. Sonderrücklagen dürfen für diese Zwecke nicht angesammelt werden.
- 2.
Die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts ist nur unter den näheren Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zulässig.
- 3.
Für die Mehreinnahmen aus Kostenüberdeckungen, für die Einnahmen zur Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen, für die Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen und auf Wiederbeschaffungszeitwerte (nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG) sind jeweils Sonderrücklagen zu bilden. Die Verzinsung der Abschreibungserlöse ist der jeweiligen Sonderrücklage für Abschreibungserlöse zuzuführen. Andere Beträge dürfen dieser Sonderrücklage nicht zugeführt werden.
- 4.
Abgaberechtlich sind Gebührenmindereinnahmen mit späteren Mehreinnahmen auszugleichen. Haushaltsrechtlich können daher auch negative Zuführungsbeiträge zur entsprechenden Sonderrücklage entstehen.
- 5.
Die aus Rücklagenzuführungen und Entnahmen sich ergebenden Beträge sind nach Maßgabe von Nummer 7 der VV zu § 12 KommHV bei der jeweiligen kostenrechnenden Einrichtung zu verbuchen. Entnahmen aus der Sonderrücklage für Abschreibungen aus zuwendungsfinanziertem Vermögen verbleiben im Vermögenshaushalt, weil sie zur Deckung von Investitionen bestimmt sind. Entnahmen aus der Sonderrücklage für Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen und der Sonderrücklage für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten können zur Deckung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts oder des Vermögenshaushalts bestimmt sein. Entnahmen aus der Sonderrücklage für Kostenüberdeckungen sind in den Verwaltungshaushalt zu übernehmen.