Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.01.2009
Zu § 112 LPO I
Beratungslehrkraft

1. Psychologie

Vertiefte Kenntnisse in der Persönlichkeitspsychologie (unter Einschluss entwicklungs-, lern- und sozialpsychologischer Aspekte), grundlegende Kenntnisse von Modellen, Konzepten und Verfahren der Pädagogisch-psychologischen Diagnostik, Beherrschung der für die Schulberatung wesentlichen Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie; Grundbegriffe der Allgemeinen Psychologie sind in diesen Gebieten inbegriffen.

2. Schulpädagogik

Überblick über die pädagogischen Grundlagen der Beratung von Schülern und Jugendlichen, vertiefte Kenntnisse in dem Bereich schulischer Lern- und Leistungsschwierigkeiten, eingehende Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen; vorausgesetzt werden die einschlägigen Kenntnisse der Theorie der Bildung und Erziehung (vgl. § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPO I).

3. Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten

a)
Aufbau des Schulwesens
Aufgaben und Anforderungen der Schularten und Bildungswege; Differenzierung und Durchlässigkeit; Schulrecht, Schulverwaltung und Schulorganisation.
b)
Beratungseinrichtungen, insbesondere:
Schulberatung (unter Einschluss der schulpsychologischen Beratung), Erziehungsberatung, Berufsberatung, Studienberatung.
c)
Beratungsverfahren
Informationsvermittlung, diagnostische Untersuchung, Gesprächsführung, psychologisch-pädagogische Interventionen.
d)
Organisation der Beratungsarbeit.