Inhalt

Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 02.01.2009
Zu § 98 LPO I
Schwerhörigenpädagogik – vertieftes Studium
(Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)

1. Schwerhörigenpädagogik

a)
Schwerhörigenpädagogik
Interdisziplinäre Früh- und vorschulische Förderung, Schul- und Erwachsenenbildung, Mehrfachbehinderung, Geschichte des Faches, fachrichtungsspezifische Aufgaben in Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, Inklusion.
b)
Allgemein sonderpädagogische Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen außerhalb des Schwerpunkts Hören.

2. Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung

a)
Didaktik des Unterrichts mit Schülerinnen und Schülern in der hörgerichteten, geöffneten Sprachlerngruppe (SpLG I), der hörsehgerichteten Sprachlerngruppe (SpLG II) und der Sprachlerngruppe für Schülerinnen und Schüler mit Auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen (AWVS) (SpLG V), insbesondere Didaktik des Sprachunterrichts.
b)
Spezielle Unterrichtstechnologie, spezifische Reflexion von Unterrichtsprinzipien, Formen und Methoden.
c)
Didaktik der Unterrichtsfächer, fachrichtungsspezifische integrative Didaktik.

3. Psychologie und Förderdiagnostik

Spezifische Entwicklungs-, Kommunikations-, Wahrnehmungs- und Neuropsychologie; fachrichtungsspezifische Förderdiagnostik.

4. Schwerhörigenspezifische Kommunikation

Sicherheit in schwerhörigenspezifischer Kommunikation.