Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.01.2009
Zu § 52 LPO I
Musik (Unterrichtsfach)

1. Künstlerisch-praktischer Bereich

a)
Instrumentalspiel
Vortrag von drei selbst gewählten Stücken mittlerer Schwierigkeit aus jeweils verschiedenen Epochen und/oder Stilrichtungen
oder
Gesang-Sprechen
Vortrag von selbst gewählten Vokalstücken mit Begleitung (darunter eine Arie oder ein Klavierlied sowie ein Vokalstück aus dem Bereich Populäre Musik), Vortrag von selbst gewählten Vokalstücken ohne Begleitung (darunter ein deutschsprachiges Volkslied); Vortrag eines selbst gewählten Sprechtextes.
b)
Ensemblearbeit
Einstudierung eines selbst gewählten Vokal-/Instrumentalstücks.
c)
Schulpraktisches Instrumentalspiel
Die Kandidatinnen und Kandidaten legen in der Prüfung 15 Lieder und Songs vor, die sich für das Singen in der jeweiligen Schulart eignen und wenigstens fünf unterschiedlichen musikalischen Genres entstammen. Aus diesem Repertoire sind insgesamt vier Vokalstücke nach Wahl der Prüfer vorzutragen (jeweils obligater instrumentaler oder vokaler Vortrag der Melodie zur Akkordbegleitung, Vor-, Zwischen-, Nachspiel; Transposition); ferner ist ein Vokalstück vom Blatt zu begleiten (Vorlage: Notierte Melodie mit Akkordsymbolen).

2. Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich

Analyse
Kenntnis verschiedener Methoden und Theorien musikalischer Analyse; Fähigkeit, Musik in ihrem historischen, sozialen und funktionalen Zusammenhang zu interpretieren.

3. Musikpädagogik/Musikdidaktik

Fähigkeit, musikpädagogische bzw. musikdidaktische Forschungsfragen, Theorien und Konzeptionen zu reflektieren; Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens, Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen; Fähigkeit, Musikunterricht, auch unter Einschluss fächerverbindender Bezüge, theoriegeleitet zu planen und zu analysieren; Kenntnis der Lehrpläne im Fach Musik.