Inhalt
24.
Hoheitsgrenzen
24.1
1In die Staatsgrenze dürfen keine Grenzzeichen für Eigentumsgrenzen eingebracht werden. 2Innerstaatliche Eigentumsgrenzen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens drei Metern von der Staatsgrenze zurückgesetzt abgemarkt werden. 3Weitere Regelungen in den Verträgen mit der Republik Österreich und der Tschechischen Republik sind zu beachten.
24.2
1Im Bereich der Landesgrenzen ist das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 1960, MABl. S. 137) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 26. April 1983 (FMBl. S. 188) zu beachten. 2Im Übrigen sind Abmarkungshandlungen in der Landesgrenze mit der jeweils zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften der Länder abzustimmen.