Inhalt
1.
Zweck und Wirkung der Abmarkung
1Das Wort Abmarkung wird im Abmarkungsgesetz (AbmG) und in dieser Bekanntmachung für die Tätigkeit des Abmarkens, nicht aber im Sinne von „Grenzzeichen“ verwendet. 2Für die Buchungseinheit der Bodenfläche im Liegenschaftskataster gilt Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG). 3Abgemarkt werden grundsätzlich die Grenzen der Grundstücke und bei neu zu bildenden Grenzen die Flurstücksgrenzen im Vorgriff auf die rechtliche Qualifikation als Grundstücksgrenze.