Inhalt
15.
Abmarkungstermin
15.1
1Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern, den Antragstellern und den Erbbauberechtigten grundsätzlich in Textform, zum Beispiel als Schriftstück oder per E-Mail, anzukündigen. 2In Ausnahmefällen ist eine mündliche, auch telefonische Ankündigung möglich. 3Die Betroffenen nach Satz 1 sind auf die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, hinzuweisen. 4Des Weiteren ist der Obmann der Feldgeschworenen in geeigneter Weise zu benachrichtigen. 5Die Ankündigung soll möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Termin bei den betreffenden Personen und Stellen eingegangen sein.
15.2
Das Datum und die Art der Übermittlung der Ankündigung sind im Abmarkungsprotokoll zu vermerken.
15.3
1Bei über 50 Ankündigungen kann in Ausnahmefällen anstelle von Einzelankündigungen die öffentliche Bekanntgabe des Termins in der für die Gemeinde ortsüblichen Form treten. 2Dabei finden die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) und die Vorschrift über die Bekanntmachung im Internet nach Art. 27a BayVwVfG entsprechende Anwendung.
15.4
Sind in der Gemeinde keine Feldgeschworenen aufgestellt (Art. 11 Abs. 2 AbmG), so wird der Abmarkungstermin der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft mitgeteilt mit der Bitte, im Einvernehmen mit dem Antragsteller gemeindliche Arbeitskräfte mit Gerät zum Termin zu entsenden und die Kostenübernahme zu klären.
15.5
1Angekündigte Abmarkungstermine sollen nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden. 2Die Betroffenen sind umgehend zu informieren. 3Sofern die Betroffenen und der Obmann der Feldgeschworenen nicht rechtzeitig von der Absage verständigt werden können, ist die Absage spätestens am vereinbarten Treffpunkt durch eine geeignete Person bekannt zu geben.
15.6
1War die Beteiligtenstellung eines Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht erkennbar und gelang es nicht, diesen noch vor dem oder unmittelbar bei dem Abmarkungstermin zu informieren und wurde im Einzelfall unter Beachtung von Nr. 10 ausnahmsweise eine Abmarkung vorgenommen, so ist der Grundstückseigentümer unverzüglich über die durchgeführten Arbeiten zu informieren sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Wunsch des Beteiligten sind die Grenzzeichen vor Ort vorzuweisen. 3Auf Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a und Nr. 17.1 Satz 2 wird hingewiesen.
15.7
Auch bei zeitweiser Abwesenheit trägt die leitende Person die Verantwortung für die Abmarkung.