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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

3.   Zu Art. 3 AbmG, Zuständigkeit

3.1  

Zur Abmarkung sind die Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 10 (bei modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 12) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation befugt.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene, Beamtinnen und Beamte, die sich in der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene befinden und Beamtinnen und Beamte mit Teilfeststellung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG für Ämter ab der BesGr A 10, die ihre fünfjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld der dritten Qualifikationsebene für die förderliche Berufserfahrung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ableisten, können durch schriftliche Bestellung des Leiters des Ausbildungsamtes zur Abmarkung befugt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

3.2  

Die zur Abmarkung befugten Personen dürfen nur im Bezirk ihrer Behörde oder – bei Geschäftsaushilfe – im schriftlichen Auftrag der örtlich zuständigen Behörde tätig werden.