Inhalt

AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

3.   Zuständigkeit

3.1  

1Zur Abmarkung sind die Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 10 – bei modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 12 – in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, Fachgebiet Kataster und Geoinformation, befugt. 2Ebenfalls befugt sind Beamtinnen und Beamte, die das Prüfungsfach Kataster nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Satz 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) bestanden haben.

3.2  

1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene, Beamtinnen und Beamte, die sich in der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene befinden und Beamtinnen und Beamte mit Teilfeststellung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für Ämter ab der BesGr A 10, die ihre fünfjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld der dritten Qualifikationsebene für die förderliche Berufserfahrung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ableisten, können durch Bestellung der Leitung des Ausbildungsamtes zur Abmarkung befugt werden. 2Die Bestellung ist aktenkundig zu machen und jederzeit widerruflich.

3.3  

1Die zur Abmarkung befugten Personen dürfen nur im Amtsbezirk ihrer Behörde oder – bei Geschäftsaushilfe – im Auftrag der örtlich zuständigen Behörde tätig werden. 2Der Auftrag ist aktenkundig zu machen. 3Auf Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird hingewiesen.

3.4  

Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zur Abmarkung befugten Behörden gemäß Art. 12 Abs. 6 und 7 VermKatG haben die abmarkungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

3.5  

Auf Antrag soll die Grenze eines Fischereirechts durch die staatlichen Vermessungsbehörden abgemarkt werden (Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes – BayFiG).