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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

8.   Entfernen von Grenzzeichen

8.1  

Bei Katastervermessungen werden Grenzzeichen, die durch eine spätere Verschmelzung entbehrlich werden, nicht entfernt, es sei denn, die Beteiligten beantragen dies.

8.2  

1Sind abgemarkte Flurstücksgrenzen weggefallen, so können die bedeutungslos gewordenen Grenzzeichen entfernt werden. 2Wurden Grenzzeichen nicht im Rahmen eines Abmarkungstermins der staatlichen Vermessungsbehörde entfernt, so können die Feldgeschworenen hierzu beauftragt werden. 3Ist nach Auskunft der Feldgeschworenen eine Verletzung des Siebenergeheimnisses nicht zu befürchten, so können nach Art. 8 Satz 3 AbmG im begründeten Ausnahmefall auch die Grundstückseigentümer hierzu ermächtigt werden.

8.3  

Sollen historische, denkmalpflegerisch schützenswerte Grenzzeichen entfernt werden, ist zuvor im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern über den weiteren Verbleib zu entscheiden.