Inhalt
12.
Aufgaben der Feldgeschworenen
12.1
1Die unteren Vermessungsbehörden haben ein Verzeichnis über diejenigen Gemeinden ihres Amtsbezirks zu führen, in denen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen durch Satzung den Feldgeschworenen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 3 AbmG). 2Die Satzung ist der unteren Vermessungsbehörde durch die Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
12.2
Werden die Feldgeschworenen im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig und werden erforderliche Anerkennungen beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen durch die Grundstückseigentümer abschließend verweigert, können im Einzelfall die unteren Vermessungsbehörden im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde über das weitere Abmarkungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AbmG entscheiden.
12.3
1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG) 2Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.