Inhalt
22.
Ordnungswidrigkeiten
22.1
Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 89 Nr. 5 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
22.2
1 Zur Durchsetzung der Abmarkungspflicht und der hierzu notwendigen Arbeiten kann Verwaltungszwang nach dem zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes angewandt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, ist auf Ersuchen zur Durchführung des Verwaltungszwangs verpflichtet; sie ist dann Vollstreckungsbehörde (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). 3Zwangsmittel nach den Art. 31 bis 35 VwZVG müssen grundsätzlich vor ihrer Anwendung den Betroffenen schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). 4Dabei muss gemäß Art. 36 Abs. 3Satz 1 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. 5Die Androhung ist gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zuzustellen. 6Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (Art. 37 Abs. 2 VwZVG).