Inhalt

AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

2.   Zu Art. 2 AbmG, Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung

2.1  

Für die Feststellung der abzumarkenden Grundstücksgrenze ist regelmäßig der Nachweis im Liegenschaftskataster maßgebend (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 AbmG). Zu berücksichtigen sind jedoch Änderungen des Rechtszustandes, die auf Grund von Rechtsvorschriften (insb. Straßenrecht, Wasserrecht, Bodenordnung) eingetreten, aber noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.

2.2  

Ist der Grenzverlauf durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt worden, so ist von dieser Festlegung auszugehen. Gemäß der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) übermitteln die Gerichte den staatlichen Vermessungsbehörden bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Grenzangelegenheiten eine Abschrift des Urteils oder Vergleichs. Die staatlichen Vermessungsbehörden sollen nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs die Abmarkung innerhalb von drei Monaten vornehmen. Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Abmarkungsangelegenheiten ist sinngemäß zu verfahren.

2.3  

Eine bestrittene Grenze kann von der staatlichen Vermessungsbehörde abgemarkt werden, wenn ein einwandfreier Katasternachweis vorliegt. Er liegt insbesondere vor, wenn eine bereits früher von den Beteiligten als rechtmäßig anerkannte Grundstücksgrenze durch genaues und mittels Kontrollmaßen geprüftes Zahlenmaterial zweifelsfrei belegt ist und die Grenze technisch eindeutig in die Örtlichkeit übertragen werden kann.

2.4  

Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, so ist die Einigung der Beteiligten über den Grenzverlauf (Grenzfeststellungsvertrag) Voraussetzung für die Abmarkung. Die privatrechtliche Einigung ist in das Protokoll aufzunehmen und durch die Unterschrift der Beteiligten zu dokumentieren. Eine fehlende Unterschrift kann nicht durch einen Abmarkungsbescheid ersetzt werden.