Inhalt
2.
Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung
2.1
1Für die Feststellung der abzumarkenden Grundstücksgrenze ist regelmäßig der Nachweis im Liegenschaftskataster maßgebend (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 AbmG). 2Zu berücksichtigen sind jedoch Änderungen des Rechtszustandes, die auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere Straßenrecht, Wasserrecht und Bodenordnung, eingetreten, aber noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
2.2
1Ist der Grenzverlauf durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt worden, so erhält die untere Vermessungsbehörde grundsätzlich eine Mitteilung gemäß Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi). 2Sind die übermittelten Unterlagen nach Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 2 MiZi nicht ausreichend oder wurde das Urteil oder der Vergleich durch eine Partei übermittelt, oder ist der Grenzverlauf nicht eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar, sollen die unteren Vermessungsbehörden das Gericht um Übersendung einer Abschrift der Unterlagen oder um weitergehende Erläuterungen bitten. 3Die unteren Vermessungsbehörden sollen nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs die Abmarkung (Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 AbmG) innerhalb von drei Monaten vornehmen. 4Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Abmarkungsangelegenheiten ist sinngemäß zu verfahren. 5Sofern keine abweichende Regelung über die Kosten getroffen wurde, sind Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2 AbmG anzuwenden.
2.3
1Eine bestrittene Grenze kann von der staatlichen Vermessungsbehörde abgemarkt werden, wenn ein einwandfreier Katasternachweis vorliegt (Grenzwiederherstellung). 2Er liegt insbesondere vor, wenn eine bereits früher von den Beteiligten als rechtmäßig anerkannte Flurstücksgrenze durch genaues und mittels Kontrollmaßen geprüftes Zahlenmaterial zweifelsfrei belegt ist und die Grenze technisch eindeutig in die Örtlichkeit übertragen werden kann.
2.4
1Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, so ist die Einigung der Beteiligten über den Grenzverlauf (Grenzfeststellungsvertrag) Voraussetzung für die Abmarkung. 2Der Einigung geht regelmäßig eine gutachterliche Äußerung zum wahrscheinlichsten Grenzverlauf durch die staatliche Vermessungsbehörde voraus (Grenzermittlung). 3Die privatrechtliche Einigung ist in das Protokoll aufzunehmen und durch die Unterschrift der Beteiligten zu dokumentieren. 4Die bei einer in Aussicht gestellten Einigung über den Grenzverlauf vorab bereits eingebrachten Grenzzeichen sind im Falle der Verweigerung einer unterschriftlichen Anerkennung unverzüglich zu entfernen. 5Bei berechtigter Aussicht auf eine unterschriftliche Anerkennung erfolgt die Entfernung erst nach angemessener Fristsetzung. 6Weitere Beteiligte sind hierüber in Kenntnis zu setzen. 7Eine fehlende Unterschrift kann nicht durch einen Abmarkungsbescheid ersetzt werden.