Inhalt
20.
Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte
1Die Beschaffung des Materials für die Bezeichnung und Sicherung der Flurstücksgrenzen, die Bereitstellung der Werkzeuge und die Durchführung der Grabarbeiten obliegen grundsätzlich demjenigen, der die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. 2Je nach örtlichem Herkommen wirken die Feldgeschworenen hierbei mit oder führen diese Aufgabe auf Kosten der Verpflichteten aus. 3Auch die Mitarbeiter im Außendienst sollen sich an den Grabarbeiten beteiligen, wenn die vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen. 4Sind bei kleineren Arbeiten die Antragsteller nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Arbeiten auszuführen, so hat die staatliche Vermessungsbehörde soweit Hilfe zu leisten, dass die Abmarkung ausgeführt werden kann.