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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

7.   Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

7.1  

Sofern keine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 AbmG besteht, kann eine vorgezogene oder eine zurückgestellte Abmarkung gemäß Nrn. 7.2 bis 7.4 in Betracht kommen.

7.2  

1Neu zu bildende Flurstücksgrenzen werden regelmäßig bei dem Termin abgemarkt, bei dem sie vermessen werden (vorgezogene Abmarkung). 2Die Festlegung der neuen Grenzen obliegt dem Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks. 3Eine vorgezogene Abmarkung ohne die Anwesenheit des Grundstückseigentümers soll nur vorgenommen werden, wenn über den neu zu bildenden Grenzverlauf Gewissheit herrscht und dieser dem Willen des Grundstückseigentümers entspricht (Art. 15 Abs. 3 AbmG). 4Ist ein Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks mit der neu zu bildenden Flurstücksgrenze nicht einverstanden, so muss die Abmarkung unterbleiben. 5Bereits eingebrachte Grenzzeichen sind unverzüglich zu entfernen. 6Bei Enteignungsverfahren, insbesondere nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG), ist das Verfahren mit der Enteignungsbehörde abzustimmen.

7.3  

1Die erstmalige Abmarkung von einer Vielzahl an Grenzpunkten kann auf Antrag bis zu vier Jahre zurückgestellt werden, wenn die Grenzzeichen unmittelbar nach der Abmarkung durch großflächige Erdbewegungen verloren gehen würden und der Beginn der Erdbewegungen im Bereich der vorzunehmenden Abmarkungen innerhalb eines Jahres gesichert erscheint (zurückgestellte Abmarkung). 2Die Zurückstellung der Abmarkung soll auf die von den Erdbewegungen betroffenen Grenzzeichen beschränkt werden. 3Der Antrag muss die schriftliche und unwiderrufliche Erklärung des Antragstellers enthalten, die Abmarkung zeitnah nach Abschluss der Erdarbeiten nachholen zu lassen und die Kosten zu tragen. 4Bei größeren Gebieten können die Grenzpunkte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit abschnittsweise abgemarkt werden. 5Auf Antrag kann die untere Vermessungsbehörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde die Frist zur Abmarkung nach Satz 1 verlängern. 6Eine zurückgestellte Abmarkung für einzelne Grenzzeichen ist grundsätzlich nicht vorgesehen; hier ist einzelfallbezogen zunächst über eine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG zu entscheiden; die Ausnahme ist zu dokumentieren (Nrn. 6.1, 6.3 und 17.10).

7.4  

1Auf Antrag kann zur Durchführung großflächiger Siedlungs- und Baumaßnahmen eine Zerlegung nach Plan durchgeführt und dabei die Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 1 zurückgestellt werden (Sonderung). 2Voraussetzung für die Sonderung ist die vollständige Überprüfung der Umfangsgrenzen und deren Abmarkung auf Antrag sowie die Überprüfung und, falls erforderlich, die Verdichtung des Katasterfestpunktfelds in der Örtlichkeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Umfangsgrenzen ist der Aufteilungsplan zu erstellen. 4Die Erstellung des Aufteilungsplans hat ebenso wie die Betreuung des Projekts durch eine Person oder Stelle (Projektbetreuung) zu erfolgen, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 VermKatG besitzt und eine ausreichende Qualifikation nachweisen kann. 5Im Rahmen der begleiteten Baumaßnahme ist durch die Projektbetreuung für einen ordnungsgemäßen und lagerichtigen Ausbau in Übereinstimmung mit den Planungsgrenzen zu sorgen. 6Die Regelungen für eine zurückgestellte Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 7Die Grundstückseigentümer und der Antragsteller haben in der Niederschrift dem Verfahren der Sonderung, dem neuen Grenzverlauf nach Nr. 7.2 Satz 2 und der katastertechnischen Behandlung, zuzustimmen. 8Sie sind auf die Betreuung des Projekts (Satz 4) und die Folgen eines vom Grenzverlauf abweichenden Ausbaus hinzuweisen. 9Sofern für innerhalb des Sonderungsgebiets liegende Grundstücke nicht festgestellte Grenzen vorliegen, ist Nr. 5.2 entsprechend anzuwenden.