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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

6.   Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

6.1  

1 Art. 6 AbmG enthält einen abschließenden Katalog der Fälle, in denen eine Abmarkung unzweckmäßig ist, weshalb im Einzelfall eine Ausnahme von der im Grundsatz bestehenden Abmarkungspflicht gegeben ist. 2Ausnahmen von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG stellen regelmäßig Baugruben und Tagebau dar, da die Grenzzeichen ihren Zweck hier nicht auf Dauer erfüllen könnten.

6.2  

Flurstücksgrenzen, die durch unterschiedliche Straßenbaulasten entstehen oder ausschließlich zwischen Straßen, Wegen oder Gewässern liegen, unterliegen sowohl innerorts als auch außerorts keiner Abmarkungspflicht (Art. 6 Nr. 1 bis 3 AbmG).

6.3  

1Über das Vorliegen einer Ausnahme von der Abmarkungspflicht ist beim Abmarkungstermin zu entscheiden; sie ist zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. c und Nr. 17.10). 2Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag derartige Grenzpunkte dennoch abgemarkt werden.