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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

10.   Duldungspflichten

1Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. 2Sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von eingefriedeten Grundstücken nicht anwesend, nicht kurzfristig herbeizuholen und auch nicht durch Bevollmächtigte vertreten, so sind die Arbeiten so anzulegen, dass diese Grundstücke nicht betreten werden. 3Ist dies zu aufwendig, so dürfen die eingefriedeten Grundstücke nur mit größter Vorsicht und Behutsamkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 4In diesen Fällen sind die Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten nachträglich zu benachrichtigen. 5Im Zweifelsfall sind die Arbeiten abzubrechen.