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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

17.   Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

17.1  

1Das Abmarkungsprotokoll, das eine Urkunde darstellt, beinhaltet mindestens folgende Angaben:
a)
beteiligte Grundstückseigentümer, die Angabe über die Ankündigung (Nr. 15.2) und Feststellungen über Anwesenheit oder Vertretung sowie anwesende Feldgeschworene;
b)
Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Flurstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer;
c)
Art und Zahl der vorgefundenen, in die richtige Lage verbrachten, gesetzten oder angebrachten und entfernten Grenzzeichen sowie Besonderheiten. 2Diese im Abmarkungsprotokoll zu dokumentierenden Besonderheiten sind zum Beispiel zurückgestellte oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen, Ausnahmen von der Abmarkungspflicht sowie nicht lagerichtig vorgefundene oder fehlende Grenzzeichen und deren Sachbehandlung. 3Ist die Dokumentation im Abmarkungsprotokoll auf Grund des Umfangs der Messung nicht zweckmäßig, so kann an die Stelle der Aufzählung die Einsichtnahme in die technische Dokumentation treten. 4Im Protokoll soll die Gewährung der Einsichtnahme der Beteiligten vermerkt werden;
d)
bei neu zu bildenden Grenzen (Nr. 7.2), die Grundlagen oder die Vorgaben über den neuen Grenzverlauf;
e)
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkennen und dass die neuen Grenzen ihrem Willen entsprechen;
f)
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls;
g)
Unterschriften der anwesenden beteiligten Grundstückseigentümer oder ihrer Vertreter, Unterschriften der Feldgeschworenen und des ausführenden Beamten mit Namen und Amtsbezeichnung. 2Ausdrücklich zu bemerken ist, dass das Protokoll vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. 3Es empfiehlt sich, anwesende Erwerber der abgemarkten Flurstücke ebenfalls mit unterzeichnen zu lassen.
2Eine nachträgliche unterschriftliche Anerkennung von Grenzen und der Abmarkung ist unter Angabe des Datums sowie in besonderen Fällen mit einem entsprechenden Vermerk im Abmarkungsprotokoll festzuhalten. 3Bei umfangreichen Katastervermessungen können die Abmarkungsprotokolle in zweckmäßiger Art und Weise als eigenständige Protokolle abgefasst werden.

17.2  

1In das Abmarkungsprotokoll wird in der Regel auch die Niederschrift über die der Abmarkung vorausgegangene Grenzverhandlung aufgenommen. 2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor (Nr. 2.4), so muss das Protokoll zusätzlich Folgendes enthalten:
a)
Angaben über die vorgefundenen Grenzeinrichtungen sowie etwaige Abweichungen des Besitzstands gegenüber dem Katasternachweis,
b)
Angaben darüber, anhand welcher maßgeblicher Unterlagen oder sonstiger Erkenntnisse die Grenze ermittelt wurde,
c)
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesene oder vereinbarte Grenze als gegenseitig rechtsverbindlich anerkennen, sowie sonstige Erklärungen der Grundstückseigentümer zum Grenzverlauf.
3Kommt keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer zustande, so ist dies in der Niederschrift zu dokumentieren.

17.3  

Wird bei dem Termin eine vom Antrag abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten für Vermessung und Abmarkung trägt, so ist diese Vereinbarung in das Abmarkungsprotokoll aufzunehmen und vom Kostenschuldner zu unterzeichnen.

17.4  

1Um die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu gewährleisten, muss das Abmarkungsprotokoll mit dokumentenechten Schreibmitteln erstellt werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rande oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. 2Größere leere Zwischenräume im Text sind zu streichen. 3Besteht das Abmarkungsprotokoll aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenecht zu verbinden. 4Das Abmarkungsprotokoll kann abweichend von Satz 1 auch elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat. 5In diesem Fall ist das elektronische Dokument für die Vermutung der Echtheit der Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen. 6Für das Verfahren nach Satz 4 wird auf Art. 3a Abs. 5 BayVwVfG hingewiesen..

17.5  

1Die Abmarkungsprotokolle werden gemarkungsweise laufend durchnummeriert und durch die unteren Vermessungsbehörden dauerhaft verwahrt. 2Abmarkungsprotokolle anderer Behörden oder von Feldgeschworenen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift den unteren Vermessungsbehörden auszuhändigen. 3Diese Schriftstücke sind in die Protokollsammlung mit aufzunehmen.

17.6  

1Dem Abmarkungsprotokoll sind die von den Vertretern beteiligter Grundstückseigentümer vorgelegten Einzelvollmachten sowie die sonstigen die Abmarkung betreffenden Schriftstücke geringeren Umfangs, insbesondere die Zweitfertigungen der Abmarkungsbescheide (Nr. 17.7) beizufügen oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren. 2Dauer- und Generalvollmachten sind im Abmarkungsprotokoll bei den beteiligten Grundstückseigentümern zu vermerken. 3Auf weitere Schriftstücke, zum Beispiel Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, ist bei der Aufzählung der Anlagen zum Abmarkungsprotokoll hinzuweisen.

17.7  

1Ein Abmarkungsbescheid ist den beteiligten Grundstückseigentümern zu erteilen, wenn sie
a)
nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder
b)
beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben.
2Der Abmarkungsbescheid gibt damit die Abmarkung gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer bekannt (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 3Der Abmarkungsbescheid ist mit Skizze anzufertigen. 4Darin sind die in der Örtlichkeit festgestellten Grenzpunkte und die Art der Grenzzeichen darzustellen sowie ergänzende Hinweise zu geben, zum Beispiel auf von der Abmarkungspflicht ausgenommene oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen. 5Werden beantragte oder im örtlichen Zusammenhang mit der Vermessung schief stehende Grenzpunkte aufgerichtet, ist ebenfalls ein Abmarkungsbescheid zu erteilen (Nr. 5.4 Satz 4). 6Der Abmarkungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7Die Abmarkungsbescheide sind zeitnah zu erstellen und werden den beteiligten Grundstückseigentümern in der Regel auf dem Postweg als gewöhnliche Briefe zugesandt, oder sofern der Empfänger den Zugang nach Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 16 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) eröffnet hat, elektronisch übermittelt. 8In Fällen von besonderer rechtlicher Bedeutung empfiehlt sich die Zustellung nach Art. 3 oder nach Art. 5 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). 9Die Erstellung des Abmarkungsbescheids ist durch Beigabe einer Zweitfertigung des Bescheides zum Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren (Nr. 17.6). 10Das Datum des Versands und die Art der Zuleitung sind dabei aktenkundig zu vermerken.

17.8  

1Antragsteller, die nicht als Grundstückseigentümer an der Abmarkung beteiligt sind, und Erbbauberechtigte erhalten eine Abmarkungsnachricht, wenn sie bei der Abmarkung nicht zugegen waren (Art. 17 Abs. 3 AbmG). 2Die Übermittlung der Abmarkungsnachricht erfolgt entsprechend Nr. 17.7 Satz 7 und ist mit der Angabe des Datums des Versands aktenkundig zu vermerken.

17.9  

1Grundlage für die Abmarkung ist grundsätzlich eine Katastervermessung nach Art. 8 Abs. 1 VermKatG. 2Katastervermessungen zum Vollzug der Abmarkung erfolgen ausschließlich im amtlichen Raumbezugssystem unter Beachtung der Nachbarschaftsgenauigkeit. 3Damit wird sichergestellt, dass auch bei einem lokalen Ausfall von Ausgangspunkten eine hinreichende Genauigkeit bei der Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen erreicht werden kann. 4Die Nachbarschaftsgenauigkeit wird durch die Einbeziehung oder Berücksichtigung der unmittelbar tragenden Ausgangspunkte im örtlichen Umfeld der Abmarkungshandlung gewährleistet.

17.10  

1Die technische Dokumentation umfasst insbesondere den Riss einschließlich fachlicher Bewertungen sowie die Koordinaten mit dem Rechenprotokoll. 2Es sind sowohl neue als auch veränderte und entfernte Grenzzeichen mit der Art der Grenzzeichen eindeutig darzustellen. 3Bei Grenzpunkten, die nach Art. 6 Nr. 4 und 5 AbmG nicht abgemarkt wurden, ist der konkrete Grund dafür anzugeben. 4Die technische Dokumentation kann elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat.

17.11  

1Werden bei einem Termin ausschließlich vorhandene Grenzzeichen überprüft und vorgewiesen, so sind darüber eine Niederschrift und ein Riss zu fertigen. 2Die Niederschrift muss den Anforderungen nach Nr. 17.1 genügen. 3Abmarkungsbescheide werden hierüber nicht erteilt. 4Auf Antrag wird darüber hinaus schriftlich, zum Beispiel durch Übergabe einer Kopie der Niederschrift, bestätigt, dass die Grenzzeichen mit dem Katasternachweis übereinstimmen.