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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

5.   Abmarkungspflicht

5.1  

1Das Interesse des öffentlichen Wohls an der Wiederherstellung eines verloren gegangenen Grenzzeichens ist nur in seltenen Fällen so bedeutend, dass es allein schon gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG Anlass zur Vornahme der Abmarkung geben kann. 2Ein Fall nach Satz 1 kann für die untere Vermessungsbehörde beispielsweise bei rechtskräftigem Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach Art. 22 AbmG oder eines darauf bezogenen rechtskräftigen Strafverfahrens bestehen.

5.2  

1Bei Vermessungen an Grundstücken, für die kein einwandfreier Katasternachweis vorliegt, ist den Grundstückseigentümern nahe zu legen, die Umfangsgrenzen der betroffenen Grundstücke ermitteln und abmarken zu lassen. 2Verzichten die Grundstückseigentümern darauf, so ist dies im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.

5.3  

1Eine Zerlegung ohne örtliche Überprüfung der Grenzzeichen durch die staatlichen Vermessungsbehörden ist nicht zulässig. 2Ausnahmen stellen eine Zerlegung aus katastertechnischen Gründen, Zerlegungen von Verkehrsflächen für die Straßenbaulastträger, die Zerlegung eines Einlageflurstücks im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens oder auf Antrag durchgeführte Zerlegungen zur Bildung eigenständiger Flurstücke bei bisherigen Zugehörigkeitsflurstücken dar.

5.4  

1Schief stehende Grenzzeichen werden ohne Antrag vor allem dann aufgerichtet (Art. 5 Abs. 4 AbmG), wenn sie außerhalb des vom Antrag umfassten Vermessungsgebiets als Ausgangspunkte für eine Vermessung benutzt werden müssen. 2Der Vorgang ist in der technischen Dokumentation festzuhalten (Art. 17 Abs. 4 AbmG). 3Eine Bekanntgabe dieser Abmarkungshandlung von Amts wegen kann unterbleiben. 4Soweit jedoch nach Art. 17 Abs. 1 AbmG im örtlichen Zusammenhang ein Abmarkungsprotokoll zu fertigen ist, sind auch diese Grenzzeichen nach Nr. 17.1 im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren und bei Übereinstimmung mit dem Katasternachweis ein Abmarkungsbescheid nach Nr. 17.7 zu erteilen.