Inhalt

AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

13.   Rechtsstellung der Feldgeschworenen

13.1  

1Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt den unteren Vermessungsbehörden. 2Sie prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß durchgeführt wird. 3Ferner nehmen sie sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an. 4Die Unterweisung kann beim Vollzug der Abmarkungen, aber auch bei besonderen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.

13.2  

1Bei Abmarkungsarbeiten der staatlichen Vermessungsbehörden übernimmt die leitende Person auch die Verantwortung für die Dienstleistung der Feldgeschworenen. 2Bei Amtspflichtverletzungen der Feldgeschworenen haftet der Träger dieser Behörde (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 AbmG) auch dann, wenn die Feldgeschworenen nach den Anweisungen der leitenden Person die Abmarkung in deren Abwesenheit zu Ende führen.