Inhalt
11.
Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen
11.1
1Die unteren Vermessungsbehörden beraten die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Feldgeschworenen. 2Sie werden in den Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden vorstellig, wenn keine, zu wenige oder nicht mehr ausreichend geeignete Feldgeschworene bestellt sind und auch keine Regelung darüber getroffen ist, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
11.2
1Wird eine staatliche Vermessungsbehörde zur Tagung einer Feldgeschworenen-Vereinigung (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) eingeladen, so soll die Leitung der Behörde oder eine Vertretung an der Tagung teilnehmen. 2Diese Gelegenheit soll dazu genutzt werden, Fragen der Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Vermessungsbehörde und den Feldgeschworenen zu erörtern.