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AbmBek
Text gilt ab: 01.03.2026

4.   Beteiligte

4.1  

1Als Eigentümer des an der Abmarkung beteiligten Grundstücks ist anzusehen, wer als solcher zum Zeitpunkt der Abmarkung im Grundbuch eingetragen ist, es sei denn, die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bekannt. 2Für buchungsfreie Grundstücke (§ 3 Abs. 2 und 3 der Grundbuchordnung – GBO) oder nicht buchungsfähige Flurstücke (Nr. 4.3) kann grundsätzlich das Liegenschaftskataster herangezogen werden.

4.2  

1Ist der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer verstorben, so ist zur Abmarkung zuzuziehen, wer sich als Erbe ausweist oder nach Lage der Dinge als Erbe in Betracht kommt. 2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, sind für einen Grenzfeststellungsvertrag (Nr. 2.4) die Personen zu beteiligen, die sich als Erben ausweisen. 3Ein Nachweis ist zu den Unterlagen zu nehmen. 4Sofern kein Erbe bekannt ist, kann das zuständige Nachlassgericht um Auskunft über das Ergebnis einer Erbenermittlung gebeten werden.

4.3  

Bei Abmarkungen an Anliegerflurstücken wie Anliegerweg, Anliegerwasserlauf oder Anliegergraben sind die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke ebenfalls Beteiligte.

4.4  

1Bei einem Grenzfeststellungsvertrag sind als Beteiligte sämtliche Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf durch einen Grenzfeststellungsvertrag unmittelbar festgelegt wird (zum Beispiel aufstoßende Grenze, Grenzgerade), anzusehen. 2Ferner sollen Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf mittelbar (zum Beispiel einseitige Grenzermittlung schmaler Flurstücke, Grenzermittlung einzelner Grenzpunkte) durch einen Grenzfeststellungsvertrag festgelegt wird, hinzugezogen werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

4.5  

1Zu den beteiligten Grundstückseigentümern im Sinne von Art. 4 AbmG zählen nicht Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abzumarkenden Grundstück besteht und sonstige Nutzungsberechtigte. 2Entsprechendes gilt für Käufer, Kostenschuldner sowie Antragsteller (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 3Grundstückseigentümer, die zugleich Antragsteller sind, gelten als Beteiligte im Sinne des Art. 4 AbmG.

4.6  

1Bei Abmarkungen von Grenzen eines Fischereirechts sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen, Beteiligte (Art. 10 Satz 3 BayFiG). 2Die Grundstückseigentümer des Gewässers sollen, soweit sie nicht ohnehin Beteiligte sind, über den Abmarkungstermin informiert werden (Nr. 15).

4.7  

1Hinsichtlich Bevollmächtigung und Vertretung gelten die Art. 14 ff. BayVwVfG. 2Vollmachten sind schriftlich nachzuweisen. 3Wer in anderer Weise glaubhaft machen kann, zur Vertretung bevollmächtigt zu sein, kann zugelassen werden, soll aber eine schriftliche Vollmacht nachreichen. 4Von den bei einem Abmarkungstermin erscheinenden Beauftragten einer Behörde darf angenommen werden, dass sie im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Vollmacht handeln. 5Ihre Legitimation soll nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Mangel der Vertretungsbefugnis vorliegen. 6Das Vorliegen gesetzlicher Vertretung, unter anderem im Falle von Minderjährigen, Betreuten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vereinen, ist im Abmarkungsprotokoll entsprechend zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a). 7Auf eine im gemeinsamen Registerportal der Länder veröffentlichte Vertretung kann zurückgegriffen werden.