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Text gilt ab: 01.03.2026

16.   Grenzzeichen

16.1  

1Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. 2Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. 3Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.

16.2  

Grenzsteine, grundsätzlich Granitsteine, sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von etwa 12 cm besitzen.

16.3  

1Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein. 2Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.

16.4  

1Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. 2Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 3Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen. 4Hartholzpfähle sind nur bei entsprechender Bodenbeschaffenheit, zum Beispiel im Moor und im Feuchtgebiet, zu verwenden.

16.5  

Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.

16.6  

Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben und dergleichen sind keine Grenzzeichen.

16.7  

1Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. 2Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. 3Die Antragsteller haben gegebenenfalls für geeignetes Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte zu sorgen.

16.8  

Den an der Landesgrenze vorgeschriebenen Regelungen über die Art der Grenzzeichen soll nachgekommen werden (Nr. 24.2).

16.9  

1Grenzpunkte müssen sich in Flurstücksgrenzen befinden. 2Ist die direkte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht zweckmäßig, nicht zulässig oder nicht möglich, so sollen Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht werden. 3Hierbei wird ein Grenzzeichen möglichst um ein rundes Maß von dem Grenzpunkt entfernt in die auf den Grenzpunkt zulaufende Grenzlinie zurückgesetzt eingebracht. 4Die Unzulässigkeit von Abmarkungen im Bereich der Staatsgrenze ist zu beachten (Nr. 24.1).

16.10  

1Ist eine direkte oder zurückgesetzte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht möglich, so kann ein Vermessungszeichen außerhalb der Grenze angebracht werden, das auf einfache Weise auf die Lage des Grenzpunkts schließen lässt. 2Das Vermessungszeichen soll so ausgewählt und angebracht werden, dass eine Verwechslung mit dem Grenzpunkt vermieden wird.

16.11  

1Auf Antrag können zwischen zwei Grenzzeichen weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken (Läufer) angebracht werden. 2Dies ist insbesondere bei sehr langen Grenzen oder zur besseren Erkennbarkeit des Grenzverlaufs möglich.

16.12  

1Grenzen werden geradlinig zwischen zwei Grenzpunkten gebildet. 2Grenzen in Bogenform dürfen nicht neu gebildet werden. 3Stattdessen sind Streckenzüge festzulegen und abzumarken. 4Vorhandene bogenförmige Grenzen bleiben bestehen. 5Bei Grenzen nach Satz 4 sind bei Radien von zehn Metern oder weniger die Grenzen in der Regel durch den Bogenanfang, Bogenende und am Scheitelpunkt sowie bei Bögen mit einem Radius von mehr als zehn Metern an allen Sehnenendpunkten abzumarken.

16.13  

1Die Vermarkungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes (trigonometrische Punkte, Nivellementpunkte, Katasterfestpunkte) dürfen nicht zu Grenzzeichen erklärt werden. 2Umgekehrt dürfen Grenzzeichen nicht zu Vermessungszeichen erklärt werden. 3Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen Vermessungszeichen nicht in der Nähe eines Grenzpunktes angebracht werden.

16.14  

Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzzeichen ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden.

16.15  

1Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechte müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein. 2Auf geeigneter Oberfläche kann dies durch Anbringen der Abkürzung „FG“ für Fischereigrenze geschehen. 3Nr. 16.7 ist zu beachten