Inhalt

FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
(Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
Vom 28. September 2018
(GVBl. S. 755)
BayRS 2038-3-1-8-V

Vollzitat nach RedR: Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) vom 28. September 2018 (GVBl. S. 755, BayRS 2038-3-1-8-V), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2025 (GVBl. S. 493) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts
Innerhalb der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
1.
den sonstigen Qualifikationserwerb für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege,
2.
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ausbildung einschließlich der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene sowie
3.
die modulare Qualifizierung.
§ 3
Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege erworben durch
1.
einen erfolgreichen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und
2.
mindestens drei überfachliche Fortbildungsmaßnahmen nach Erwerb der nach Nr. 1 geforderten Vorbildung.
2Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten qualifizierten Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
(2) Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung „Technische Obersekretärin“ oder „Technischer Obersekretär“ geführt.
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.
(4) 1Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. 2Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.
§ 5
Voraussetzungen der Zulassung
1Die erforderliche Vorbildung weist auf:
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wer einen geeigneten Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule erlangt hat oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung erfolgreich absolviert hat,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wer einen Bachelor-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat,
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wer einen Master-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Universität in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat.
2Die Geeignetheit des Studienganges, Abschlusses oder eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.
§ 6
Zulassungsverfahren
(1) 1Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. 2Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.
(2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.
(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jährlich für den Einstieg
1.
in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September,
2.
in der dritten Qualifikationsebene am 1. Januar,
3.
in der vierten Qualifikationsebene am 1. November.
§ 7
Fachgebiete
Der Vorbereitungsdienst ist wie folgt gegliedert:
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
a)
Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement,
b)
Wasserwirtschaft,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
a)
Hochbau und Städtebau,
b)
Maschinenwesen,
c)
Elektrotechnik,
d)
Straßen- und Ingenieurbau,
e)
Wasserwirtschaft,
f)
Technischer Umweltschutz,
g)
Naturschutz und Landschaftspflege,
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
a)
Hochbau,
b)
Städtebau, Wohnen, Mobilität,
c)
Maschinenwesen und Elektrotechnik,
d)
Straßen- und Ingenieurbau, Verkehr,
e)
Wasserwirtschaft.
§ 8
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.
§ 9
Ziel des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst soll den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Fach- und Methodenkompetenz für verantwortliches berufliches Handeln vermitteln. 2Ausbildungsziele sind insbesondere:
1.
Qualifizierung für die Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung und deren Querschnittsbereiche,
2.
Erwerb der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse,
3.
Ergänzung der in Ausbildung oder Studium erworbenen Fachkenntnis und Fähigkeiten in Bezug auf die fachlichen Aufgaben der jeweiligen Qualifikationsebene in der Praxis,
4.
Kompetenz in qualitätsorientiertem, termin- und kostenbewusstem Projektmanagement, sowie die Kompetenz zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Planungen und Projekten,
5.
Vorbereitung zu fachübergreifendem vernetzten Denken,
6.
Kompetenzaufbau für Führungs- und Managementaufgaben sowie Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen.
§ 10
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Die oberste Ausbildungsbehörde erstellt für jedes Fachgebiet die Rahmenausbildungspläne. 2Rahmenausbildungspläne teilen den Vorbereitungsdienst zeitlich in praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ein, Prüfstoffverzeichnisse (Anlagen 1 bis 3) geben die zu vermittelnden Lehr- und Prüfinhalte vor. 3Es wechseln sich praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ab.
(2) Die Ausbildungsleitung entwickelt und vereinbart zusammen mit den Beamtinnen und Beamten aus den Rahmenausbildungsplänen persönliche Ausbildungspläne unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und individuellen Belange.
(3) Die Ernennungsbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden entsenden die Beamtinnen und Beamten entsprechend den persönlichen Ausbildungsplänen.
§ 11
Ausbildungsakte und Beschäftigungsnachweis
(1) Die Ausbildungsakte wird von der ersten Ausbildungsstelle angelegt und während des Vorbereitungsdienstes geführt.
(2) 1Beschäftigungsnachweise sind von den Beamtinnen und Beamten gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und geben über die wesentlichen Tätigkeiten in den praktischen Ausbildungsabschnitten Auskunft. 2Sie sind nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung vorzulegen und mit dieser zu besprechen. 3Die Ausbildungsleitung bescheinigt auf jedem Beschäftigungsnachweis, ob der persönliche Ausbildungsplan umgesetzt und die Ausbildungsziele erreicht wurden.
§ 12
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen, Teilzeit
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 15 Monate;
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 15 Monate;
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 24 Monate.
(2) Erholungsurlaub soll nur so gewährt werden, dass kein fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt die Ausbildungsziele gefährdet werden.
(3) 1Bautechnische oder umweltfachliche Berufstätigkeiten können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich den Praxisabschnitten der Rahmenausbildungspläne entsprechen und geeignet sind, den Vorbereitungsdienst in einzelnen Praxisabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen und auf den Prüfungsstoff der Prüfstoffverzeichnisse vorbereiten. 2Auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene können höchstens zehn Monate, für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene höchstens sechs Monate angerechnet werden. 3Beschäftigte mit Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, die die Qualifikationsprüfung ablegen werden, haben zur Vorbereitung am fachtheoretischen Teil der Vorbereitungsdienste teilzunehmen. 4Über Anträge nach Satz 1 entscheiden die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
(4) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
§ 13
Zweck der Qualifikationsprüfung
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nachzuweisen, dass sie ihre während Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden verstehen, eine angemessene Allgemeinbildung besitzen und auch mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut sind.
(2) 1Mit Bestehen der Qualifikationsprüfung erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Qualifikation zum Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. 2In der vierten Qualifikationsebene erhalten sie zudem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeisterin“ oder „Regierungsbaumeister“ zu führen.
§ 14
Prüfungsamt
1Die oberste Ausbildungsbehörde ist Prüfungsamt nach § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und führt die jeweilige Qualifikationsprüfung in der Regel einmal im Jahr durch. 2Dem Prüfungsamt werden alle in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben übertragen.
§ 15
Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse
(1) 1Die oberste Ausbildungsbehörde bestellt für jede Qualifikationsebene abweichend von § 6 Abs. 3 APO für vier Jahre einen Prüfungsausschuss im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern. 2Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem vorsitzenden Mitglied und den Fachausschüssen aller Fachgebiete der entsprechenden Qualifikationsebene.
(2) 1Die Prüfungsausschüsse stellen die Einheitlichkeit der Anforderungen und Beurteilungsmaßstäbe in allen Fachgebieten sicher. 2Die Prüfungsausschüsse und die oberste Ausbildungsbehörde unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. 3Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen sich an den Sitzungen der jeweiligen Fachausschüsse stimmberechtigt beteiligen. 4Ergibt sich in diesen Fällen bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Anzahl der Fachausschüsse ergibt sich je Qualifikationsebene aus der Anzahl der Fachgebiete. 2In der vierten Qualifikationsebene besteht ein zusätzlicher Fachausschuss für Querschnittsthemen, der im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien bestellt wird. 3Die Fachausschüsse setzen sich unter entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 APO aus je drei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet zusammen. 4Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. 5Ein Mitglied des Fachausschusses wird mit dem Vorsitz, ein weiteres mit dessen Vertretung beauftragt.
(4) 1Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
1.
Wahrnehmung aller in der APO dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht nach dieser Verordnung dem Prüfungsamt übertragen sind;
2.
Benennung von Personen, die zur Bestellung als Prüferinnen und Prüfer geeignet sind;
3.
Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel.
2Die Fachausschüsse können festlegen, dass schriftliche Prüfungen den Prüfungsstoff mehrerer Prüfungsfächer umfassen.
(5) 1Die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Ausschüsse können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, in begründeten Fällen zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 3Alle mit Prüfungsvorgängen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeit Verschwiegenheit zu wahren.
§ 16
Teilnahme an der Qualifikationsprüfung
(1) 1Für die Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Umwelt und Verbraucherschutz melden die Regierungen die Beamtinnen und Beamten zur erstmaligen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung an. 2Im Übrigen sind hierfür die Ernennungsbehörden zuständig. 3Das Prüfungsamt bestimmt die hierzu erforderlichen Unterlagen und gibt Anmeldeschluss und Prüfungstermin bekannt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung wiederholen, melden sich spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungstermins unmittelbar beim Prüfungsamt an.
(3) Das Prüfungsamt lässt die Beamtinnen und Beamten zur Qualifikationsprüfung zu.
§ 17
Umfang und Inhalt der Qualifikationsprüfung
(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien können nach näherer Regelung durch das Prüfungsamt die schriftlichen Prüfungen auch digital und die mündlichen Prüfungen als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen sollen die Befähigung zeigen, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, die daraus abgeleitete Aufgabe einer realisierbaren Lösung zuzuführen und diese konkret und nachvollziehbar zu begründen. 2In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere Kommunikationsverhalten, Sicherheit des Auftretens, Gewandtheit im Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Streben nach konstruktiven Lösungen gleichwertig neben Fachwissen und angemessener Allgemeinbildung beurteilt werden.
(3) Prüfungsstoff und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem aktuellen Prüfstoffverzeichnis.
§ 18
Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.
§ 19
Mündlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung wird abgenommen
1.
in der zweiten und dritten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus drei Personen für Prüfgespräche und Kurzvortrag mit Diskussion,
2.
in der vierten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus zwei Personen für Prüfgespräche und eine Prüfungskommission bestehend aus drei Personen für Kurzvortrag und Diskussion.
(2) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.
in der zweiten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 15 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird;
2.
in der dritten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird,
3.
in der vierten Qualifikationsebene aus vier Prüfungsgesprächen zu je 15 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten mit anschließender fünfzehnminütiger Diskussion zu einem Thema, das 45 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird.
(3) 1Es sollen nicht mehr als drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. 2Die Reihenfolge der Prüfungsgespräche und Kurzvorträge wird durch das Prüfungsamt festgelegt. 3Kurzvortrag und Diskussion sind öffentlich.
§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote
Beschreibung
Einzelpunkte
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1.
2Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide richten sich nach § 21 Abs. 2 APO. 3Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet
1.
vierfach bei Prüfungen mit vier Stunden,
2.
fünffach bei Prüfungen mit fünf Stunden,
3.
sechsfach bei Prüfungen mit sechs Stunden,
4.
siebenfach bei Prüfungen mit sieben Stunden.
2Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl zweifach.
(3) 1Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. 2Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. 3Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:
1.
28 für die zweite und dritte Qualifizierungsebene,
2.
43 für die vierte Qualifizierungsebene.
4Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.
(4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:
Durchschnittspunktzahl
Gesamtprüfungsnote
13,50
bis
15,00

sehr gut
11,00
bis
13,49

gut
8,00
bis
10,99

befriedigend
5,00
bis
7,99

ausreichend
2,00
bis
4,99

mangelhaft
0
bis
1,99

ungenügend.
§ 21
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung
(1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtpunktzahl
a)
für die zweite und dritte Qualifikationsebene weniger als 140 Punkte beträgt,
b)
für die vierte Qualifikationsebene weniger als 215 Punkte beträgt
und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist;
2.
weniger als 5 Punkte in mehr als drei Prüfungen erzielt wurden, darunter maximal zwei schriftliche Prüfungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
§ 22
Platzziffer
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtpunktzahl eine fachgebietsbezogene Platzziffer festgesetzt.
(2) Bei gleicher Gesamtpunktzahl gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO entsprechend.
(3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Festsetzung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Platzziffer der voranstehenden Teilnehmerin oder des voranstehenden Teilnehmers mit dem Zusatz „a“.
§ 23
Prüfungsergebnis
(1) Das Prüfungsamt stellt über das Bestehen der Qualifikationsprüfung ein Zeugnis aus, das die Einzelnoten und Einzelpunktzahlen, die Gesamtpunktzahl und die sich daraus ergebende Gesamtprüfungsnote sowie die fachgebietsbezogene Platzziffer enthält.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO aus.
§ 24
Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) 1Die Prüfungsakte wird durch das Prüfungsamt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer angelegt und geführt. 2Sie beinhaltet die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen und alle für die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Prüfung notwendigen Aufzeichnungen der Prüferinnen und Prüfer über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Qualifikationsprüfung.
(2) Das Prüfungsamt gewährt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss der Qualifikationsprüfung auf Antrag Einsicht in die eigene Prüfungsakte.
(3) Die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen stehen nach drei Jahren den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur eigenen Verwendung zur Verfügung; das Prüfungsamt vernichtet nicht abgeholte Ausarbeitungen nach fünf Jahren.
§ 25
Zuständigkeiten
(1) 1Die obersten Dienstbehörden können im Geltungsbereich dieser Verordnung Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellen; sie können diese Befugnis auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. 2Sofern diese kein Konzept festsetzen, ist das Konzept des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr anzuwenden.
(2) 1Für die Organisation und Durchführung der Maßnahmen sowie die Organisation der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen sind diejenigen Behörden zuständig, nach deren Konzept die modulare Qualifizierung stattfindet. 2Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.
(3) 1Für die Durchführung der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen ist die Stelle zuständig, welche die zu prüfende Maßnahme durchgeführt hat. 2In den Konzepten kann vorgesehen werden, dass oberste Dienstbehörden, welche ein Prüfungsamt eingerichtet haben, die Prüfung selbst durchführen.
§ 26
Teilnahme an der modularen Qualifizierung
(1) 1An der modularen Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen die Eignung hierfür nach Art. 20 Abs. 4 LlbG zuerkannt wurde und folgende Ämter erreicht haben:
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10,
2.
mindestens ein Amt einer Oberstraßen- oder Oberflussmeisterin oder eines Oberstraßen- oder Oberflussmeisters für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14.
2In den Konzepten können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.
(2) Für Oberstraßen- und Oberflussmeisterinnen und -meister ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung möglich, wenn sie die Voraussetzungen der Fußnoten 3 oder 4 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt einer Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisterin oder eines Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisters erfüllen.
§ 27
Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
2Die Inhalte der Maßnahmen richten sich nach dem in der Anlage 4 vorgegebenen inhaltlichen Rahmen und werden unter Angabe des Abschlusses in den Konzepten festgelegt. 3Für Beamtinnen und Beamte, bei denen die modulare Qualifizierung auch auf der in anderen Fachlaufbahnen oder anderen fachlichen Schwerpunkten erworbenen Berufserfahrung aufsetzt, können in den Konzepten von Anlage 4 abweichende oder ergänzende Inhalte geregelt werden. 4Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 20 und 25 Tagen betragen.
(2) 1In den Konzepten kann festgelegt werden, dass von den durchzuführenden Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG mindestens eine in Ämtern ab der nächsthöheren Qualifikationsebene stattfindet. 2Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
§ 28
Abschluss einer Maßnahme
Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung, die übrigen Maßnahmen mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (Teilnahmebescheinigung) ab.
§ 29
Mündliche Prüfung
(1) 1Schließt eine Maßnahme mit einer mündlichen Prüfung ab, soll diese binnen sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme durchgeführt werden. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten hierzu unter Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Es können bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. 4Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. 2Es werden die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit geprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils 30 Minuten und in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jeweils 45 Minuten.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die aus zwei Mitgliedern besteht, von denen mindestens eines in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 2Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Kommissionsmitglieder und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 3Als Kommissionsmitglieder sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Fachgebieten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestellt werden. 4Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1.
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein und
2.
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
5Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen mit vergleichbarer Qualifikation bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 3 Satz 1 den höheren Anteil am Unterricht durchgeführt hat, bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 4Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 5Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. 6Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem vorsitzenden Mitglied unterzeichnet wird.
§ 30
Teilnahmebescheinigung
(1) 1Schließt eine Maßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung ab, bestätigt die Stelle, die die Maßnahme durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten, den Erfolg der Maßnahme. 2Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(2) 1Bei der Beurteilung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 2In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.
§ 31
Abschluss der modularen Qualifizierung, Wiederholung
(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die Teilnahme an den übrigen Maßnahmen erfolgreich war. 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. 2Die übrigen nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 30 können ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholung können in den Konzepten Auflagen vorgesehen und bestimmte Fristen festgesetzt werden, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist.
§ 32
Rücktritt und Verhinderung
(1) 1Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 32 Abs. 1 APO entsprechend. 2Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Kann eine Beamtin oder ein Beamter an einer Maßnahme nach § 30 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. 2Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt worden sind.
§ 32a
§ 33
Übergangsregelung
1Die Bestimmungen der §§ 1 bis 24 gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 begonnen haben; insofern gelten die dieser Verordnung in der am 31. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das jeweils zuständige Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
München, den 28. September 2018
Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ilse Aigner, Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Marcel Huber, Staatsminister
Anlage 1
Prüfstoffverzeichnis 2. Qualifikationsebene
A.
Fachgebiet: Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Winterdienst, Fahrzeuge und Geräte
3 × 151)
4
Organisation und Durchführung des Winterdienstes:
a)
gesetzliche Grundlagen,
b)
kosten- und umweltbewusster Winterdienst,
c)
Entstehung von winterlichen Fahrbahnzuständen,
d)
präventiver und kurativer Winterdienst,
e)
Arbeits- und Gesundheitsschutz,
f)
Ressourceneinsatz im Winterdienst (Personal, Fahrzeuge und Geräte, Material).
Fahrzeuge und Geräte:
a)
Fahrzeuge und Geräte im Straßenbetriebsdienst,
b)
Management der Fahrzeug- und Geräteausstattung,
c)
wirtschaftlicher Einsatz, Controlling.
2
Verkehrssicherung
4
Grundlagen der Verkehrssicherung:
a)
RSA, ZTV-SA,
b)
Anwendung der Regelpläne,
c)
StVO und VwV-StVO,
d)
Verkehrsrechtliche Anordnung,
e)
Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen.
3
Betriebsdienstmanagement, Umwelt und Landschaft
4
Betriebsdienstmanagement:
a)
Organisation des täglichen Dienstbetriebes,
b)
Straßenmanagement (Straßenkörper, Nebenanlagen, Straßenausstattung),
c)
Wartung und Kontrolle im Betriebsdienst,
d)
Dienstanweisungen,
e)
Arbeitsvorbereitung.
Umwelt und Landschaft:
a)
Auswirkungen von Betriebsdienstmaßnahmen auf die Umwelt,
b)
Pflege von straßenbegleitenden Grünflächen,
c)
Umgang mit belasteten und unbelasteten Stoffen.
4
Öffentliches Auftragswesen, Haushalt, Betriebsprogramme
4
Öffentliches Auftragswesen:
a)
Bauaufträge (VHB Bayern),
b)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VHL Bayern),
c)
Vergabe- und Vertragswesen,
d)
Abnahme, Abrechnung und Mängelansprüche.
Betriebskostenrechnung, Controlling:
a)
staatliche Haushalts- und Wirtschaftsführung,
b)
Budgetierung,
c)
Leistungserfassung, Leistungskatalog,
d)
Verrechnungssätze,
e)
Auswertungen.
Betriebsdienstprogramme:
a)
Zeiterfassung-Lohnabrechnung,
b)
Leistungserfassung im Winterdienst,
c)
Fahrzeug- und Geräteverwaltung.
5
Recht, Verwaltung und Führung
4
Fachbezogene Rechtsgebiete:
a)
Straßenrecht,
b)
Kreuzungsrecht,
c)
Wasserrecht,
d)
Haftungsrecht.
Dienstrecht und Verwaltung:
a)
Grundzüge des Beamten-, Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrechts,
b)
Allgemeine Organisations- und Führungsfragen,
c)
Staatsrecht.

Summe
45
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 5
B.
Fachgebiet: Wasserwirtschaft
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Unterhaltung, Entwicklung und Ausbau von Gewässern, Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, Landschaftspflege
3 × 151)
4
a)
Wasserbau an Flüssen, Bächen, Seen und staatlichen Wasserspeichern,
b)
Wildbäche und deren Einzugsgebiete, Hochwasserschutzanlagen, Deichverteidigung und Hochwassereinsatz,
c)
Betrieb von staatlichen Wasserspeichern,
d)
Quer- und Längsbauwerke, Wege und kleine Brücken,
e)
Flussausstattung, Lebendverbau, Pflanzen, Gehölze,
f)
Anlage und Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzflächen,
g)
Auswirkung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Umwelt.
2
Baubetrieb und Bauherrenfunktion, Vergabe und Vertragswesen
4
a)
Bauleitung, wirtschaftliches Handeln, Baukosten,
b)
Einrichten und Betrieb von Arbeitsstellen,
c)
Arbeitereinsatz, Geräte und Werkzeuge, Bau- und Betriebsstoffe, Baugrund,
d)
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
e)
Vergabe- und Vertragswesen,
f)
Aufmaße, Abnahme, Abrechnung.
3
Technische Gewässeraufsicht
4
a)
Gewässerkundliches Messwesen (qualitativ/quantitativ),
b)
Wasserrahmenrichtlinie ,
c)
Warndienste,
d)
Zustand der Gewässer,
e)
Überschwemmungsgebiete,
f)
Anlagen in und am Gewässer,
g)
Wasserbenutzungsanlagen,
h)
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
4
Technische Gewässeraufsicht
4
a)
Abfallanlagen, Altlasten, Bodenschutz, Schadensfälle,
b)
Untersuchungsmethoden Schutz der oberirdischen Gewässer,
c)
Abwasseranlagen,
d)
Grundwasserschutz,
e)
Wasserversorgungsanlagen,
f)
Wasserschutzgebiete.
5
Recht, Verwaltung und Führung
4
a)
Wasserrecht,
b)
Abwasserabgabenrecht,
c)
Wasser- und Bodenverbandsrecht,
d)
Bodenschutzrecht,
e)
Naturschutzrecht,
f)
Fischereirecht,
g)
Baurecht,
h)
Abfallrecht,
i)
Straßen- und Wegerecht,
j)
Haftungsrecht,
k)
Mitarbeiterführung,
l)
Gesprächs- und Verhandlungsführung,
m)
Grundzüge des Beamten-, Arbeits-, Tarif-, Sozialversicherungs-, Personalvertretungsrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
n)
Verwaltungstechnik,
o)
Behördenorganisation,
p)
Geschäftsordnung,
q)
Liegenschaftsverwaltung,
r)
Bürgerfreundliches Verhalten.

Summe
45
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 5
Anlage 2
Prüfstoffverzeichnis 3. Qualifikationsebene
A.
Fachgebiet: Hochbau und Städtebau
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des EU-, Verfassungs-, Kommunal- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
Verwaltungstechnik,
d)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
e)
Allgemeine Organisations- und Führungsfragen,
f)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen, insbesondere Bauverwaltungen,
g)
Haushaltsrecht.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen und Richtlinien:
a)
Vertieft:
aa)
Planungsrecht (Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Entwicklungsplanung, Bauleitplanung),
bb)
Bauordnungsrecht,
cc)
Rechtliche und technische Vorschriften, Normen und Richtlinien.
b)
In den Grundzügen:
aa)
Umweltrecht,
bb)
Städtebaurecht,
cc)
Wohnungsbau,
dd)
Denkmalpflege.
3
Projektplanung, -management und -durchführung
6
Gebäudeplanung (Entwurf, Beurteilung und Optimierung), Projektmanagement und -durchführung unter Berücksichtigung von:
a)
räumlicher Planung,
b)
Funktion,
c)
Kosten und Wirtschaftlichkeit,
d)
Konstruktionssystemen und -methoden,
e)
Baustoffen,
f)
Bauphysik,
g)
Betriebstechnik,
h)
Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Gewässerschutz, Abfallentsorgung,
i)
Erschließung und Entsorgung,
j)
Bauausführung und Unterhalt,
k)
Kostenplanung und Kostenkontrolle, Qualität und Termine,
l)
Rhetorik und Verhandlungstechnik, Organisation und Führung.
4
Haushalts-, Vergabe- und Vertragswesen
6
a)
Vergabe-/Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
b)
Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen,
c)
Haushalts- und Wirtschaftsführung (projektbezogen),
d)
Finanzierung/Förderung von Vorhaben.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
B.
Fachgebiet: Maschinenwesen
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des EU-, Verfassungs-, Kommunal- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
c)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen, insbesondere Bauverwaltungen,
d)
Haushaltsrecht.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen und Richtlinien:
a)
Vertieft:
aa)
rechtliche und technische Vorschriften, Normen und Richtlinien,
bb)
Energierecht,
cc)
Umweltrecht,
dd)
Bauordnungsrecht (fachspezifisch),
ee)
Arbeitsschutzrecht.
b)
In den Grundzügen:
aa)
Bauplanungsrecht,
bb)
Bauordnungsrecht.
3
Projektplanung, -management und -durchführung
6
Erstellen von Planungskonzepten und Entwürfen sowie Beurteilung von Fachplanungen insbesondere unter Berücksichtigung von:
a)
rechtlichen und technischen Vorschriften, Normen und Richtlinien,
b)
Funktion, Versorgungssicherheit, Brandschutz und Technik,
c)
Kosten und Wirtschaftlichkeit,
d)
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz,
e)
Projektmanagement, Qualitäten und Termine,
im Bereich der maschinentechnischen Anlagen für Erschließung, Zentralen und Installationen im Hochbau (techn. Gebäudeausrüstung entsprechend den Anlagengruppen der HOAI):
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen, Gebäudeautomation.
Technische Anlagen in Außenanlagen:
a)
Zentralen, Netze und Anlagen zur Versorgung mit thermischer Energie (Wärme, Kälte, Dampf),
b)
Anlagen und Netze für Gas-, Wasser- und Abwasser, Rhetorik und Verhandlungstechnik.
4
Haushalts-, Vergabe- und Vertragswesen
6
a)
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
b)
Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen,
c)
Haushalts- und Wirtschaftsführung (projektbezogen),
d)
Finanzierung und Förderung von Vorhaben.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
C.
Fachgebiet: Elektrotechnik
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des EU-, Verfassungs-, Kommunal- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
c)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen, insbesondere Bauverwaltungen,
d)
Haushaltsrecht.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen und Richtlinien:
a)
Vertieft:
aa)
Rechtliche und technische Vorschriften, Normen und Richtlinien,
bb)
Energierecht,
cc)
Umweltrecht,
dd)
Bauordnungsrecht (fachspezifisch),
ee)
Arbeitsschutzrecht.
b)
In den Grundzügen:
aa)
Bauplanungsrecht,
bb)
Bauordnungsrecht.
3
Projektplanung, -management und -durchführung
6
Entwurf, Ausführung, Instandhaltung und Betrieb von elektrotechnischen Anlagen wie Erschließung, Schalt- und Umspannanlagen, Verteilungsnetze, Installations-, Beleuchtungs-, Informations-, Sicherheits- und Kommunikationsanlagen, Ersatzstromeinrichtungen, Aufzugs- und Förderanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von:
a)
rechtlichen und technischen Vorschriften, Normen und Richtlinien,
b)
Funktion und Technik,
c)
Kosten und Wirtschaftlichkeit,
d)
Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz,
e)
Projektmanagement, Qualität und Termine,
f)
Rhetorik und Verhandlungstechnik.
4
Haushalts-, Vergabe- und Vertragswesen
6
a)
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
b)
Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen,
c)
Haushalts- und Wirtschaftsführung (projektbezogen),
d)
Finanzierung und Förderung von Vorhaben.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
D.
Fachgebiet: Straßen- und Ingenieurbau
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung
3 × 201)
4
Grundzüge des EU-, Verfassungs-, Kommunal- und öffentlichen Dienstrechts sowie Verwaltungs- und Haushaltsrecht:
a)
Verwaltungsverfahrensrecht,
b)
Verwaltungstechnik,
c)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
d)
Allgemeine Organisations- und Führungsfragen,
e)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen, insbesondere Bauverwaltungen,
f)
Haushaltsrecht.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen und Richtlinien vertieft sowie Verwaltungshandeln:
a)
Straßenrecht,
b)
Straßenverkehrsrecht,
c)
Verkehrssicherheit,
d)
Unfallverhütung (Unfallkommission),
e)
Lärmschutz und Immissionsschutz an Straßen,
f)
Planungsrecht und Umweltrecht,
g)
Bauordnungsrecht,
h)
Kreuzungsrecht,
i)
Rhetorik und Verhandlungstechnik.
3
Grundlagen und Projektplanung
6
Planung und Beurteilung von Straßen, Ingenieurbauwerken und Radverkehrsanlagen:
a)
Bedarfsplänen und Programme,
b)
Baurechtserlangung,
c)
Richtlinien und Normen,
d)
Wirtschaftlichkeit (Kostenbewusstes Planen und Bauen),
e)
Verkehrssichere Straßengestaltung (Sicherheitsaudit),
f)
Umweltverträglichkeit (Artenschutz, Geologie, Hochwasser, Lärmschutz, Globales Klima),
g)
Projektplanung (Grundlagen), Entwurfsgrundlagen,
h)
Planungen beurteilen und untersuchen,
i)
Barrierefreiheit,
j)
Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren,
k)
Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
4
Vollzug und Durchführung (Projektmanagement)
6
Durchführung von Baumaßnahmen; Erhaltung und Betrieb von Straßen und Ingenieurbauwerken:
a)
Bau- und Verkehrstechnik, Straßenausstattung,
b)
Richtlinien und Normen,
c)
Erhaltungsmanagement,
d)
Umweltverträglichkeit, Abfallentsorgung (Altlasten),
e)
Projektmanagement, Organisation und Führung, Kostenplanung und Kostenkontrolle, Qualität und Termine,
f)
Vergabe-/Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
g)
Betriebsdienst (Straßenunterhaltung, Winterdienst),
h)
Landschaftspflege /Grünpflege,
i)
Verkehrsmanagement im Straßenverkehr,
j)
Haushalts- und Wirtschaftsführung (projektbezogen),
k)
Zuwendungen,
l)
Finanzierung/Förderung von Vorhaben.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
E.
Fachgebiet: Wasserwirtschaft
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung, Auftragswesen
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des EU-, Verfassungs- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Verwaltungstechnik,
c)
Allgemeine Organisations- und Führungsfragen,
d)
Haushaltsrecht,
e)
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
f)
Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
2
Fachbezogenes Recht
4
Verwaltungsverfahren und fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Verordnungen:
a)
Vertieft:
aa)
Wasserrecht.
b)
In den Grundzügen:
aa)
Bodenschutz- und Altlastenrecht,
bb)
Naturschutzrecht,
cc)
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.
3
Projektplanung, -management und -durchführung
6
a)
Planung,
b)
Bau,
c)
Finanzierung von Vorhaben,
d)
Projektmanagement,
e)
Haushalts- und Wirtschaftsführung (projektbezogen),
f)
Technische Gewässeraufsicht (staatliche Anlagen).
4
Bewirtschaftung der Gewässer
6
a)
Begutachtung als amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren,
b)
Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange außerhalb wasserrechtlicher Gestattungsverfahren,
c)
Zuwendungswesen,
d)
Technische Gewässeraufsicht (allgemein).

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
F.
Fachgebiet: Technischer Umweltschutz
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht, Haushalts-, Vergaberecht und Verwaltung
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des EU-, Verfassungs-, Kommunal- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
Verwaltungstechnik,
d)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
e)
Allgemeine Organisations- und Führungsfragen,
f)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen,
g)
Haushaltsrecht,
h)
Vergabe-/Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
i)
Zuwendungsrecht.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften, Normen und Richtlinien:
a)
Vertieft:
aa)
Immissionsschutzrecht,
bb)
Kreislaufwirtschaftsrecht.
b)
In den Grundzügen:
aa)
sonstiges Umweltrecht (u.a. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Chemikalienrecht, UVP),
bb)
Bauordnungsrecht,
cc)
Planungsrecht (Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung).
3
Planung und Verfahrensablauf
6
Umweltrelevante Planungen und Verfahrensabläufe, insbesondere Antragstellung und Genehmigung unter Berücksichtigung von:
a)
Luftreinhaltung,
b)
Anlagensicherheit,
c)
Lärm- und Erschütterungsschutzes,
d)
Schutzes vor nichtionisierender Strahlung,
e)
Kreislaufwirtschaft.
4
Überwachung und Beschwerdebearbeitung
6
Überwachung umweltrelevanter Anlagen sowie Bearbeitung von Beschwerden unter Berücksichtigung von:
a)
Luftreinhaltung,
b)
Anlagensicherheit,
c)
Lärm- und Erschütterungsschutz,
d)
Schutz vor nichtionisierender Strahlung,
e)
Kreislaufwirtschaft,
f)
Rhetorik und Verhandlungstechnik.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
G.
Fachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Allgemeines Recht und Verwaltung, Haushaltsrecht, Auftragswesen
3 × 201)
4
a)
Grundzüge des Verfassungs- und öffentlichen Dienstrechts,
b)
Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ,
d)
Öffentliche Verwaltung in Bayern, Fachverwaltungen, insb. Naturschutzbehörden,
e)
Haushalts- und Wirtschaftsführung,
f)
Öffentliches Auftragswesen, Wirtschaftlichkeit.
2
Fachbezogenes Recht
4
Fachbezogenes Recht, Vorschriften und Richtlinien:
a)
Vertieft:
Naturschutzrecht.
b)
In den Grundzügen:
aa)
Planungsrecht (Raumordnung, Landesplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bauleitplanung),
bb)
Bauordnungsrecht,
cc)
Straßenrecht,
dd)
Wasserrecht,
ee)
Umweltrecht,
ff)
Forstrecht,
gg)
Landwirtschaftsrecht,
hh)
Flurbereinigungsrecht,
ii)
Jagdrecht,
jj)
Fischereirecht.
3
Grundlagen und Planung
6
a)
Naturraum- und projektbezogene Standortanalyse und -beurteilung,
b)
Inhalt, Methodik, Durchführung und Auswertung landschaftsökologischer Untersuchungen und Kartierungen,
c)
Vergabe-/Vertragsrecht:
Architekten- und Ingenieurleistungen,
d)
Entwurf und Beurteilung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von Umweltverträglichkeitsstudien, Landschafts- und Grünordnungsplänen, landschaftspflegerischen Begleitplänen und Freiflächengestaltungsplänen unter Berücksichtigung von Funktion, räumlicher Planung, Methoden und Technik, Kostenermittlung und Kostenkontrolle, Recht und Verwaltung.
4
Vollzug und Durchführung
6
a)
Vollzug des Naturschutzrechts einschließlich Beurteilung anderer Fachplanungen,
b)
Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung von Funktion, räumlicher Planung, Methoden und Technik, Kostenermittlung und Kostenkontrolle, Recht und Verwaltung,
c)
Vergabe-/Vertragsrecht: bei Bau, Liefer- und Dienstleistungen,
d)
Finanzierung, Förderrecht und Zuwendungen.

Summe
60
20







Kurzvortrag einschließlich Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 4
Anlage 3
Prüfstoffverzeichnis 4. Qualifikationsebene
A.
Fachgebiet: Hochbau
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Querschnitt
4 × 151)
2 × 5
1.1.
Allgemeine Rechtsgebiete
Grundzüge des Verfassungs-, Kommunal- und Verwaltungsverfahrensrechts, Europarecht, BGB, wesentliche Grundzüge fachbezogenen Rechts
1.2.
Organisation
Aufbau- und Ablauforganisation der bayerischen Verwaltung, insbesondere der Bau-, Verkehrs- und Umweltverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
1.3.
Führung, Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
1.4.
Personalmanagement
Personalgewinnung, -bindung, -entwicklung
1.5.
Digitalisierung
Building Information Modeling, Geoinformationssysteme (GIS), Künstliche Intelligenz
1.6.
Öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Instrumente und Methoden wirtschaftlichen Handelns
1.7.
Öffentliches Auftragswesen
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere
a)
Preis- und Wettbewerbsrecht
b)
Anwendung aktuell geltender Vorschriften
c)
Kalkulation und Nachtragsmanagement
d)
Begleitung von Freiberuflich Tätigen (FBT)
e)
Vertragserfüllung
f)
Durchsetzung von Ansprüchen
2
Hochbau
3 × 72)
Fachspezifisches Projektmanagement (PM):
2.1.
Baumanagementthemen wie z.B.:
Beurteilung von Projekten im Hochbau, Grundstücksbeurteilung, Projektentwicklung, Projektplanung (Funktionen, Gebäudetypologie öffentlicher Bauten), Projektorganisation (integrale Planung), Kostenermittlung und -steuerung, Terminplanung und -steuerung, Qualitätssicherung, Verfahren nach RL-Bau / RBBau, Bauen im Bestand, BIM, Controlling
2.2.
Fachthemen wie z.B.:
Bautechnik, Konstruktionssysteme und Methoden, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Energieeffizienz, Brandschutz, Bauphysik, Denkmalpflege, Kunst am Bau, Barrierefreiheit, Baustoffe, Schadstoffe, Technische Gebäudeausstattung, Normungswesen, Zustimmung im Einzelfall, Arbeitssicherheit, Unterhalt und Betrieb
3
Städtebau
3 × 72)
Beurteilung und Konzeption von Bauvorhaben, Programmen und Planungen nach städtebaulichen und baurechtlichen Vorgaben, Umsetzung planerischer Ideen und Vorgaben in der Objektplanung:
3.1.
Räumliche Planung
Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Kommunale Entwicklungs- und Bauleitplanung
3.2.
Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
3.3.
Fachliche Planungen/Programme in Grundzügen: wie z.B.: Naturschutz, Grünordnung, Wasserwirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Mobilität, Denkmalpflege, Energiekonzepte, Energieeffizienz, Klima, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft, Barrierefreiheit
3.4.
Wohnungswesen
fachbezogenes Recht, Siedlungswesen, Wohnungswirtschaft und Projektentwicklung, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Förderung, Projektmanagement, Experimenteller Wohnungsbau, Barrierefreiheit im Wohnungsbau, Beurteilung von Planungen, Wohnungskonzepte, Besondere Wohnformen
3.5.
Städtebau
Finanzierung und Förderung, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Projektmanagement im Städtebau
3.6.
Kombination von Förderprogrammen, insbesondere aus Städtebau, Wohnungswesen und Mobilität

Summe
60
31







Kurzvortrag
15

öffentlich

Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 3
2) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz schriftliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 2 bis 3
B.
Fachgebiet Städtebau, Wohnen, Mobilität
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Querschnitt
3 × 151)
2 × 5
1.1.
Allgemeine Rechtsgebiete
Grundzüge des Verfassungs-, Kommunal- und Verwaltungsverfahrensrechts, Europarecht, BGB, wesentliche Grundzüge fachbezogenen Rechts
1.2.
Organisation
Aufbau- und Ablauforganisation der bayerischen Verwaltung, insbesondere der Bau-, Verkehrs- und Umweltverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
1.3.
Führung, Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
1.4.
Personalmanagement
Personalgewinnung, -bindung, -entwicklung
1.5.
Digitalisierung
Building Information Modeling, Geoinformationssysteme (GIS), Künstliche Intelligenz
1.6.
Öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Instrumente und Methoden wirtschaftlichen Handelns
1.7.
Öffentliches Auftragswesen
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere
a)
Preis- und Wettbewerbsrecht
b)
Anwendung aktuell geltender Vorschriften
c)
Kalkulation und Nachtragsmanagement
d)
Begleitung von Freiberuflich Tätigen (FBT)
e)
Vertragserfüllung
f)
Durchsetzung von Ansprüchen
2
Städtebau und Wohnen
3 × 72)
Beurteilung und Konzeption von Bauvorhaben, Programmen und Planungen nach städtebaulichen und baurechtlichen Vorgaben, Umsetzung planerischer Ideen und Vorgaben in der Objektplanung:
2.1.
Räumliche Planung
Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Kommunale Entwicklungs- und Bauleitplanung
2.2.
Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
2.3.
Fachliche Planungen/Programme in Grundzügen wie z.B.: Naturschutz, Grünordnung, Wasserwirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Mobilität, Denkmalpflege, Energiekonzepte, Energieeffizienz, Klima, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft, Barrierefreiheit
2.4.
Wohnungswesen
fachbezogenes Recht, Siedlungswesen, Wohnungswirtschaft und Projektentwicklung, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Förderung, Projektmanagement, Experimenteller Wohnungsbau, Barrierefreiheit im Wohnungsbau, Beurteilung von Planungen, Wohnungskonzepte, Besondere Wohnformen
2.5.
Städtebau
Finanzierung und Förderung, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Projektmanagement im Städtebau
2.6.
Kombination von Förderprogrammen, insbesondere aus Städtebau, Wohnungswesen und Mobilität
3
Hochbau
Fachspezifisches Projektmanagement (PM):
3.1.
Baumanagementthemen wie z.B.:
Beurteilung von Projekten im Hochbau, Grundstücksbeurteilung, Projektentwicklung, Projektplanung (Funktionen, Gebäudetypologie öffentlicher Bauten), Projektorganisation (integrale Planung), Kostenermittlung und -steuerung, Terminplanung und -steuerung, Qualitätssicherung, Verfahren nach RL-Bau / RBBau, Bauen im Bestand, BIM, Controlling
3.2.
Fachthemen wie z.B.:
Bautechnik, Konstruktionssysteme und Methoden, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Energieeffizienz, Brandschutz, Bauphysik, Denkmalpflege, Kunst am Bau, Barrierefreiheit, Baustoffe, Schadstoffe, Technische Gebäudeausstattung, Normungswesen, Zustimmung im Einzelfall, Arbeitssicherheit, Unterhalt und Betrieb
4
Mobilität und Verkehr
1 × 15
0
Grundlagen zu Recht, Technik, Zuständigkeiten, Aufsicht und Finanzierung:
4.1.
Mobilität
Mobilitätsplanung, Herausforderungen, Radverkehr, Tarifsysteme, Verbunderweiterungen, Digitalisierung
4.2.
Schienenverkehr / Schieneninfrastruktur Ausbauprogramme, Dekarbonisierung
4.3.
ÖPNV
4.4.
Luftverkehr / Sicherheit im Luftverkehr
4.5.
Güterverkehr
Kombinierter Verkehr, Schifffahrt und Häfen

Summe
60
31







Kurzvortrag
15

öffentlich

Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 3
2) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz schriftliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 2 bis 3
C.
Fachgebiet: Maschinenwesen und Elektrotechnik
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Querschnitt
4 × 151)
2 × 5
1.1.
Allgemeine Rechtsgebiete
Grundzüge des Verfassungs-, Kommunal- und Verwaltungsverfahrensrechts, Europarecht, BGB, wesentliche Grundzüge fachbezogenen Rechts
1.2.
Organisation
Aufbau- und Ablauforganisation der bayerischen Verwaltung, insbesondere der Bau-, Verkehrs- und Umweltverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
1.3.
Führung, Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
1.4.
Personalmanagement
Personalgewinnung, -bindung, -entwicklung
1.5.
Digitalisierung
Building Information Modeling, Geoinformationssysteme (GIS), Künstliche Intelligenz
1.6.
Öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Instrumente und Methoden wirtschaftlichen Handelns
1.7.
Öffentliches Auftragswesen
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere
a)
Preis- und Wettbewerbsrecht
b)
Anwendung aktuell geltender Vorschriften
c)
Kalkulation und Nachtragsmanagement
d)
Begleitung von Freiberuflich Tätigen (FBT)
e)
Vertragserfüllung
f)
Durchsetzung von Ansprüchen
2
Projektmanagement, Facility Management, und Versorgungswirtschaft
3 × 72)
2.1.
Fachübergreifendes Projektmanagement im Hochbau sowie fachspezifisches Projektmanagement aus Sicht des Maschinenwesens und der Elektrotechnik: Projektentwicklung, Durchführung von Hochbaumaßnahmen als Neubau und im Bestand, Verfahren nach RLBau und RBBau, Projektorganisation (integrale Planung), Kostenermittlung- und -steuerung, Terminplanung und -steuerung, Qualitätssicherung, Inbetriebnahmemanagement, Digitalisierung-Gebäudeautomation-Monitoring (DGM), BIM
2.2.
Beurteilung und Konzeption von Hochbauprojekten hinsichtlich des späteren Betriebs: Facility Management, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit, technisches Monitoring
2.3.
Energievertragswesen, Energiepreise und -tarife, Spezifische Kosten- und Verbrauchsdaten, Entwicklungstendenzen des Energieverbrauches
3
Maschinenwesen und Elektrotechnik
3 × 72)
Erstellen von Planungskonzepten und Beurteilung von Fachplanungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, energetischen Standards und Brandschutz in den Bereichen:
3.1.
Maschinentechnische Anlagen, Zentralen und Installationen im Hochbau (techn. Gebäudeausrüstung entsprechend den Anlagengruppen der HOAI):
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lüftungstechnische, nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen, Gebäudeautomation.
Technische Anlagen in Außenanlagen:
Zentralen, Netze und Anlagen zur Versorgung mit thermischer Energie (Wärme, Kälte, Dampf)
Anlagen und Netze für Gas, Wasser und Abwasser
3.2.
Elektrotechnische Anlagen, Zentralen und Installationen im Hochbau (techn. Gebäudeausrüstung entsprechend den Anlagengruppen der HOAI):
Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen.
Technische Anlagen in Außenanlagen:
Zentralen, Netze und Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie sowie Datennetze

Summe
60
31







Kurzvortrag
15

öffentlich

Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 3
2) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz schriftliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 2 bis 3
D.
Fachgebiet: Straßen- und Ingenieurbau, Verkehr
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Querschnittsthemen
3 × 151)
2 × 5
1.1.
Allgemeine Rechtsgebiete
Grundzüge des Verfassungs-, Kommunal- und Verwaltungsverfahrensrechts, Europarecht, BGB, wesentliche Grundzüge fachbezogenen Rechts
1.2.
Organisation
Aufbau- und Ablauforganisation der bayerischen Verwaltung, insbesondere der Bau-, Verkehrs- und Umweltverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
1.3.
Führung, Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
1.4.
Personalmanagement
Personalgewinnung, -bindung, -entwicklung
1.5.
Digitalisierung
Building Information Modeling, Geoinformationssysteme (GIS), Künstliche Intelligenz
1.6.
Öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Instrumente und Methoden wirtschaftlichen Handelns
1.7.
Öffentliches Auftragswesen
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere
a)
Preis- und Wettbewerbsrecht
b)
Anwendung aktuell geltender Vorschriften
c)
Kalkulation und Nachtragsmanagement
d)
Begleitung von Freiberuflich Tätigen (FBT)
e)
Vertragserfüllung
f)
Durchsetzung von Ansprüchen
2
Bautechnik Ingenieurbau
3 × 72)
2.1.
Räumliche Planung
Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Kommunale Entwicklungs- und Bauleitplanung, Recht der Planfeststellung
2.2.
Projektmanagement
Baudurchführung, Baubetrieb, Arbeitssicherheit, Verkehrssicherung
2.3.
Konstruktiver Ingenieurbau
Beurteilung von Bauwerksentwürfen, Bauwerkserhaltung, Geotechnik und Erdbau, Städtischer Ingenieurbau
2.4.
Bautechnik
Baustoffe, Bauphysik, Bodenkunde, Unter- und Oberbau, Entwässerung von Verkehrsflächen, Recycling
2.5.
Fachliche Belange
wie z.B.: Naturschutz und Landschaftspflege, Denkmalschutz, Immissionsschutz, Altlasten und Bodenschutz, Gewässerschutz
3
Straßenbau
3 × 72)
3.1.
Straßen- und Kreuzungsrecht, Straßenverkehrsrecht
3.2.
Straßenplanung, Straßenentwurf
Beurteilung von Projekten einschließlich Generalverkehrsplanung, Straßennetzgestaltung, Linienführung, Querschnitt, Knotenpunkte, Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit
3.3.
Straßenfinanzierung und Zuwendungswesen
3.4.
Straßenverkehrstechnik, Verkehrsmanagement, Verkehrssicherheit
3.5.
Erhaltung und Betrieb
Erhaltungsmanagement, Straßenbetriebsdienst, Arbeitsstellensicherung
4
Mobilität und Verkehr
15
0
Grundlagen zu Recht, Technik, Zuständigkeiten, Aufsicht und Finanzierung:
4.1.
Mobilität, Mobilitätsplanung, Herausforderungen, Radverkehr, Tarifsysteme, Verbunderweiterungen, Digitalisierung
4.2.
Schienenverkehr / Schieneninfrastruktur
Ausbauprogramme, Dekarbonisierung
4.3.
ÖPNV
4.4.
Luftverkehr / Sicherheit im Luftverkehr
4.5.
Güterverkehr, Kombinierter Verkehr, Schifffahrt und Häfen

Summe
60
31







Kurzvortrag
15

öffentlich

Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 3
2) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz schriftliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 2 bis 3
E.
Fachgebiet: Wasserwirtschaft
Nr.
Prüfungsfach
Zeitansatz mündlich (Minuten)
Zeitansatz schriftlich (Stunden)
Prüfungsstoff
1
Querschnittsthemen
4 × 151)
2 × 5
1.1.
Allgemeine Rechtsgebiete3)
Grundzüge des Verfassungs-, Kommunal- und Verwaltungsverfahrensrechts, Europarecht, BGB, wesentliche Grundzüge fachbezogenen Rechts
1.2.
Organisation3)
Aufbau- und Ablauforganisation der bayerischen Verwaltung, insbesondere Bau-, Verkehrs- und Umweltverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
1.3.
Führung, Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit3)
1.4.
Personalmanagement3)
Personalgewinnung, -bindung, -entwicklung
1.5.
Digitalisierung, Datenschutz, Künstliche Intelligenz
1.6.
Öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Instrumente und Methoden wirtschaftlichen Handelns, Zuwendungswesen
1.7.
Öffentliches Auftragswesen
Vergabe- und Vertragsrecht bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere
a)
Preis- und Wettbewerbsrecht
b)
Anwendung aktuell geltender Vorschriften
c)
Kalkulation und Nachtragsmanagement
d)
Begleitung von Freiberuflich Tätigen
e)
Controlling
f)
Vertragserfüllung
g)
Durchsetzung von Ansprüchen
2
Wasserwirtschaft
3 × 72)
2.1.
Räumliche Planung
Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Kommunale Entwicklungs- und Bauleitplanung, Recht der Planfeststellung
2.2.
Projektmanagement
Projektmanagementmethoden, Projektplanung, Baudurchführung, Baubetrieb, Arbeitssicherheit, Verkehrssicherung, Projektkommunikation
2.3.
Konstruktiver Ingenieurbau
Entwurf, Beurteilung und Vergleich von Projekten, Dämme, Deiche, Hochwasserschutzwände, Stützmauern, Stauanlagen sowie sonstige Anlagen und Bauwerke
2.4.
Bautechnik und Bodenkunde
Erosions- und Lawinenschutz, Ingenieurbiologie, Wasserbautechnik, ökologischer Gewässerausbau, Durchgängigkeit, Naturschutz und Landschaftspflege, Hochwasserschutz, Schutz vor Wildbächen und Muren
2.5.
Nachhaltigkeit, Daseinsvorsorge
Wasserrecht, Bodenrecht, Umweltrecht, Naturschutzrecht, weiteres fachbezogenes Recht
2.6.
Grundlagen und Ziele, Leitlinien, Grundsätze Strategien und Programme, staatliche Aufgaben, öffentliche Förderungen, wirtschaftliche Anreize, Beratung
2.7.
Wasserhaushalt, Hydrologie, technische Gewässeraufsicht
Gewässerkunde und Gewässermorphologie, Monitoring, Wasserhaushalt, Klimawandel, technische Gewässeraufsicht
2.8.
Gewässerschutz, Grund- und Trinkwasserschutz, sonstige Nutzungen des Wassers
Trinkwasserversorgung, Niederschlagswasserbewirtschaftung, Abwasserentsorgung, Wasserkraft, Grundwasserbewirtschaftung, Bewässerung, Niedrigwasserbewirtschaftung, sonstige Nutzungen
2.9.
Schutz des Menschen vor dem Wasser
Hochwasserschutz, Hochwasserrisikomanagement, Sturzfluten, Katastrophenschutz
2.10.
Ökologie und Gewässer
Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne, Strukturentwicklung, Vernetzung, Gewässerunterhaltung und -pflege
2.11.
Bodenschutz und Altlasten
Bodenschutz- und Altlastenrecht, Vorsorgender Bodenschutz, Nachsorgender Bodenschutz

Summe
60
31







Kurzvortrag
15

öffentlich

Diskussion
15

öffentlich

1) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz mündliche Prüfungen gilt für Prüfungsfach 1 bis 2
2) [Amtl. Anm.:] Zeitansatz schriftliche Prüfungen gilt für Prüfungsstoff 2.1 bis 2.11
3) [Amtl. Anm.:] gemeinsame mit allen Fachgebieten
Anlage 4
Inhaltlicher Rahmen der modularen Qualifizierung
Qualifikationsebene
Inhalte der Maßnahmen
Abschluss der Maßnahme
I.
Für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10
1.
Grundkenntnisse
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
1.1
Grundzüge des Staats-, Europa- und Verwaltungsrechts
1.2
Grundzüge des Beamten-, Tarif- und Haushaltsrechts
1.3
Controlling und Organisation
1.4
Projektmanagement
2.
Soziale Kompetenzen
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
2.1
Kommunikationstraining
2.2
Führung
3.
Fachkenntnisse
Ein Modul: Mündliche Prüfung,
die restlichen Module: Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Die Anzahl der Module ist in den Konzepten festzulegen.)
je nach individuellen fachlichen Vorkenntnissen und Fachgebiet:
3.1
Hochbau und Städtebau
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete
b)
Entwurf und Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeteilen
c)
Bauausführung und Unterhalt von Gebäuden und Gebäudeteilen
d)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen
3.2
Maschinenwesen
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete
b)
Entwurf und Beurteilung von maschinentechnischen Anlagen (wie Anlagen zur Erschließung, Ver- und Entsorgung mit Wärme, Gas, Kälte, Wasser und Abwasser, Heizungs-, raumlufttechnische und sanitärtechnische Anlagen, Treibstoff-, Medienversorgungs-, Aufzugs- und Förderanlagen)
c)
Ausführung, Instandhaltung und Betrieb von maschinentechnischen Anlagen
d)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen
3.3
Elektrotechnik
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete
b)
Entwurf und Beurteilung von elektrotechnischen Anlagen (wie Erschließung, Schalt- und Umspannanlagen, Verteilungsnetze, Installations-, Beleuchtungs-, Fernmelde- und Telekommunikationsanlagen, Ersatzstromeinrichtungen, Aufzugs- und Förderanlagen)
c)
Ausführung, Instandhaltung und Betrieb von elektrotechnischen Anlagen
d)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen
3.4
Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete
b)
Entwurf und Beurteilung von Straßen und Ingenieurbauwerken
c)
Durchführung von Baumaßnahmen; Unterhalt und Betrieb von Straßen und Ingenieurbauwerken
d)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen, Zuwendungen
3.5
Wasserwirtschaft
a)
Qualitative und quantitative Gewässerkunde, Wasserhaushalt, Bewirtschaftung der Gewässer, Gewässerökologie
b)
Technische Gewässeraufsicht, Warndienste
c)
Wasserbautechnik, Hochwasserschutz, ökologischer Gewässerausbau, Gewässerentwicklung, Gewässerunterhaltung
d)
Gewässer-, Grundwasser- und Bodenschutz, Abwasserentsorgung und Wasserversorgung
e)
Konzeption, Planung, Finanzierung, Bauausführung und Bauüberwachung von Vorhaben der staatlichen Wasserwirtschaft, Projektmanagement
f)
Beurteilung und Förderung von Vorhaben der nichtstaatlichen Wasserwirtschaft
g)
Haushaltsrecht und Haushaltsabwicklung, Vergaberecht
h)
Fachbezogenes Recht
3.6
Technischer Umweltschutz
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete, insbesondere Immissionsschutz- und Kreislaufwirtschaftsrecht
b)
Grundlagen der Luftreinhaltung und der Anlagensicherheit, des Lärm- und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlen sowie der Kreislaufwirtschaft
c)
Beurteilung umweltrelevanter Planungen und Verfahrensabläufe, insbesondere Antragstellung und Genehmigung umweltrelevanter Anlagen
d)
Überwachung umweltrelevanter Anlagen sowie Bearbeitung von Beschwerden unter Berücksichtigung von Funktion, Technik, Umweltverträglichkeit, Recht und Verwaltung
e)
In Grundzügen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie öffentliches Auftragswesen
3.7
Naturschutz und Landschaftspflege
a)
Allgemeines Recht und Verwaltung
b)
Fachbezogenes Recht
c)
Grundlagen und Planung
d)
Vollzug und Durchführung
e)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Auftragswesen
II.
Für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
1.
Grundkenntnisse
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
1.1
Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht
1.2
Staats- und Europarecht
1.3
Verwaltungsmanagement, Organisation und Controlling, Haushaltsrecht und Recht des öffentlichen Dienstes
2.
Führungskompetenzen
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
2.1
Führung
3.
Fachkenntnisse
Ein Modul: Mündliche Prüfung,
die restlichen Module: Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Die Anzahl der Module ist in den Konzepten festzulegen.)
je nach individuellen fachlichen Vorkenntnissen und Fachgebiet:
3.1
Hochbau und Städtebau
a)
Fachbezogenes Recht
b)
Entwurf und Beurteilung von Projekten, Plänen und Programmen, regionale und örtliche Fragestellungen, Stadt- und Landschaftsgestaltung, Grundstücksbeurteilung, Wirtschaftlichkeit, Funktionen, Gebäudetypologie, Baudenkmäler
c)
Beurteilung von Bauvorhaben nach städtebaulichen und baurechtlichen Vorgaben
d)
Unterhalt und Betrieb: Facility Management, Liegenschaften, Wertermittlung
e)
Bautechnik
f)
Projektmanagement
g)
Wohnungs- und Siedlungsbau
h)
Bauleitplanung
i)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen
3.2
Maschinenwesen und Elektrotechnik
a)
Fachbezogenes Recht
b)
Auslegung und Betrieb von maschinentechnischen Anlagen, wie Installationen und Betriebseinrichtungen für Wärme, Kälte, Lüftungs- und Klimatechnik, Gas, Wasser, Abwasser
c)
Auslegung und Betrieb von elektrotechnischen Anlagen, wie Installationen und Betriebseinrichtungen für Starkstrom, IuK und sonstige Fernmeldetechnik, Beleuchtungs- sowie Blitzschutzeinrichtungen
d)
Gewinnung, Transport und Verteilung von Energie, Gas, Wasser und Abwassertechnik
e)
Technische Sondergebiete wie Großküchen, Wäschereien, Treibstoffversorgung, Medienversorgung, Aufzugs- und Förderanlagen, Zentrale Leittechnik, Gebäudeautomation
f)
Energievertragswesen
g)
Projektmanagement
h)
Bauleitplanung
i)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen
3.3
Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement
a)
Fachbezogenes Recht
b)
Straßenbautechnik, Straßenverkehrstechnik
c)
Entwurf und Beurteilung von Projekten des konstruktiven Ingenieurbaus und des Straßenbaus
d)
Unterhalt und Betrieb von Straßen, einschließlich Winterdienst und Straßenverkehrssicherung
e)
Projektmanagement
f)
Bauleitplanung
g)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen, Zuwendungen
3.4
Wasserwirtschaft
a)
Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Ziele und Programme
b)
Qualitative und quantitative Gewässerkunde, Wasserhaushalt, Bewirtschaftung der Gewässer, Gewässerökologie
c)
Technische Gewässeraufsicht, Warndienste
d)
Wasserbautechnik, Hochwasserschutz, ökologischer Gewässerausbau, Gewässerentwicklung, Gewässerunterhaltung
e)
Gewässerschutz und Grundwasserschutz, Abwasserentsorgung und Wasserversorgung, Bodenschutz
f)
Konzeption, Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben der staatlichen Wasserwirtschaft
g)
Beurteilung und Förderung von Vorhaben der nichtstaatlichen Wasserwirtschaft
h)
Qualitätsmanagement, Projektmanagement, Controlling
i)
Fachbezogenes Recht
3.5
Technischer Umweltschutz
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete, insbesondere vertieft Immissionsschutz- und Kreislaufwirtschaftsrecht
b)
Luftreinhaltung und Anlagensicherheit, Lärm- und Erschütterungsschutz, Schutz vor nichtionisierender Strahlen und Kreislaufwirtschaft
c)
Beurteilung umweltrelevanter Planungen und Verfahrensabläufe, insbesondere Antragstellung und Genehmigung umweltrelevanter Anlagen
d)
Überwachung umweltrelevanter Anlagen sowie Bearbeitung von Beschwerden unter Berücksichtigung von Funktion, Technik, Umweltverträglichkeit, Recht und Verwaltung
e)
Projektmanagement vertieft, in Grundzügen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie öffentliches Auftragswesen
3.6
Naturschutz und Landschaftspflege
a)
Fachbezogene Rechtsgebiete
b)
Inhalt, Methodik, Durchführung und Auswertung landschaftsökologischer Untersuchungen und Kartierungen
c)
Entwurf und Beurteilung von Fachplanungen
d)
Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
e)
Haushalts- und Wirtschaftsführung, öffentliches Auftragswesen