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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 22
Platzziffer
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtpunktzahl eine fachgebietsbezogene Platzziffer festgesetzt.
(2) Bei gleicher Gesamtpunktzahl gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO entsprechend.
(3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Festsetzung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Platzziffer der voranstehenden Teilnehmerin oder des voranstehenden Teilnehmers mit dem Zusatz „a“.